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Die Stimmzettel müssen von dem wählenden Vertrauensmanne mit Namer:
und Vornamen, Beruf und Wohnort unterschrieben sein und dürfen keinen
Protest oder Vorbehalt enthalten.
Es kann nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden; als ver-
änderte Vorschlagslisten gelten auch solche, in welchen die Reihenfolge der Vor-
geschlagenen geändert worden ist. Es genügt, daß der Wähler die Bezeichnung der
Liste § 8 Abf. 1) angibt, für die er sich entscheidet. Im übrigen sind Stimm-
zettel, die von den Vorschlagslisten abweichen, ungültig.
§ 14.
Nach Ablauf der Wahlfrist stellt der Wahlleiter die Zahl der abgegebenen
gültigen Stimmen und die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen
Stimmen fest.
Befinden sich in einem Umschlag mehrere Stimmzettel derselben Art, so
gelten sie als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlautend sind; andernfalls sind sie
nicht zu zählen.
Jeder gültige Stimmzettel zählt als eine Stimme.
§ 15.
Die Sitze der Vertreter und der Ersatzmänner werden unter die Vorschlags-
listen nach dem Verhältnis der Lahl der ihnen zugefallenen Stimmen (§ 14)
verteilt, und zwar in der Reihenfolge der der Größe nach geordneten Höchstzahlen,
die sich bei der folgenden Rechnung ergeben, für die in Anlage 2 als Muster
mehrere Beispiele beigefügt sind.
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen sind in
einer Reihe nebeneinanderzustellen und sämtliche durch 1, 2, 3, 4 usw. zu
teilen. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen
der ersten Reihe aufzuführen. Die Teilung ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist,
daß höhere Zahlen, als aus den früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen
in Betracht kommen, nicht mehr entstehen, Bruchteile von Zahlen sind wegzulassen.
Zunächst werden die Sitze für die Vertreter und danach die Sitze für die
ersten und für die zweiten Ersatzmänner verteilt. Sind bei der Verteilung des
letzten Sitzes der Vertreter oder der ersten oder der zweiten Ersatzmänner mehrere
gleiche Zahlen vorhanden, so entscheidet das Los über die Reihenfolge.
§ 16.
Verbundene Vorschlagslisten gelten gegenüber anderen als eine einzige.
Die auf sie entfallenden Sitze werden demnächst auf die einzelnen ver-
bundenen Vorschlagslisten nach dem im § 15 bestimmten Verfahren verteilt.
§ 17.
Für die Zuweisung der auf die einzelne Vorschlagsliste entfallenden Sitze
an die vorgeschlagenen Bewerber ist die Reihenfolge in der Abteilung der Vor-
schlagsliste maßgebend, in der die Bewerber in der Liste aufgeführt sind.