§ 145.
(1) Der Besitzer hat von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen
an einem Pferde der Polizeibehörde ohne Verzug Anzeige zu machen und das erkrankte
Pferd sofort von den übrigen abzusondern und im Stalle zu halten.
(2) Die Polizeibehörde hat auf die Anzeige unverzüglich eine amtstierärztliche
Untersuchung des Pferdes zu veranlassen.
§ 146.
(1) In die Stallräume, in denen die der polizeilichen Beobachtung unterliegenden
Pferde untergebracht sind, dürfen andere Pferde nicht eingestellt werden.
(2) Solange die Pferde frei von verdächtigen Erscheinungen befunden werden,
ist ihre Benutzung innerhalb der Grenzen des Ortes und der Feldmark unter der
Bedingung zu gestatten, daß sie nicht in andere Stallungen eingestellt und nicht mit
unverdächtigen Pferden in Berührung gebracht, insbesondere nicht zusammengespannt
werden, und daß ferner für sie fremde Futterkrippen, Tränkeimer oder sonstige Ge-
rätschaften nicht benutzt werden.
(3) Der Gebrauch der Pferde außerhalb des Ortes und der Feldmark darf
nur mit polizeilicher Erlaubnis stattfinden. Die Erlaubnis darf nur unter den im
Abs. 2 angegebenen Bedingungen erteilt werden.
(4) Beim Vorliegen zwingender wirtschaftlicher Gründe kann ausnahmsweise
von der höheren Polizeibehörde gestattet werden, daß andere Pferde in die Stall-
räume der der polizeilichen Beobachtung unterliegenden Pferde eingestellt oder mit
ihnen gemeinschaftlich zur Arbeit benutzt werden. Diese Pferde sind alsdann eben-
falls als ansteckungsverdächtig zu behandeln.
(5) Die Gewährung der in den Abs. 3, 4 vorgesehenen Erleichterungen kann
von dem Ergebnis eines vorherigen spezifischen Erkennungsverfahrens abhängig gemacht
werden. Auch kann die Erleichterung des Abs. 4 an die weitere Bedingung geknüpft
werden, daß der Besitzer für die in die Stallungen neu eingestellten oder mit den
ansteckungsverdächtigen gemeinschaftlich benutzten Pferde auf die Entschädigungsansprüche,
die ihm bei Erkrankung dieser Pferde an Rotz oder bei ihrer Tötung wegen Rotz-
verdachts etwa zustehen würden, Verzicht leistet.
§ 147.
( 1) Die Pferde dürfen ohne polizeiliche Erlaubnis nicht in andere Stallungen
oder Räumlichkeiten gebracht werden.
(2) Im Falle der mit polizeilicher Erlaubnis bewirkten Überführung ist die
Beobachtung in den neuen Stallungen oder Räumlichkeiten fortzusetzen. Die Unter-
bringung hat dort entsprechend den Bestimmungen des § 143 zu erfolgen.
(3) Wird die Erlaubnis zur Uberführung der Pferde in einen anderen Polizei.
bezirk erteilt, so muß die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden
Eintreffen der Tiere rechtzeitig benachrichtigt werden.
§ 148.
Wenn der Besitzer der Pferde den polizeilichen Anordnungen nicht pünktlich
Folge leistet, so fallen die nach § 146 gestatteten Vergünstigungen weg.