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5. nach § 12 Abs. 1, § 14 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, § 9
des Bau-Unfallversicherungsgesetzes § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3 des
See- Unfallversicherungsgesetzes aus der Verpflichtung zur Gewährung
eines erhöhten Krankengeldes an Mitglieder von Versicherungsvereinen
der bezeichneten Art,
6. nach § 13 Abs. 3, § 14 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, § 15
Abs. 3 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft,
§ 9 des Bau- Unfallversicherungsgesetzes, § 15 Abs. 3, § 20 Abs. 3 des
See- Unfallversicherungsgesetzes über Ansprüche von Trägern der Un-
fallversicherung an solche Versicherungsvereine wegen unberechtigter
Einstellung des Krankengeldes,
7. nach § 25, § 26 Abs. 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, § 30,
§ 31 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirt-
schaft, § 9 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes, § 29, § 30 Abs. 2 des
See-Unfallversicherungsgesetzes über Ansprüche solcher Versicherungs-
vereine auf Ersatz aus der Unfallentschädigung
sind ür demjenigen Verfahren und von denjenigen Stellen zu entscheiden,
welche die Reichsversicherungsordnung bei Ersatzkassen für die entsprechenden
Streitigkeiten vorsieht.
II. Diese Bestimmungen gelten auch für diejenigen landesrechtlichen Hilfskassen,
welchen die Bescheinigung aus § 75a des Krankenversicherungsgesetzes erteilt
ist, und welche gleichzeitig der Aufsicht nach dem Gesetze, betreffend Auf-
hebung des Hilfskassengesetzes, vom 20. Dezember 1911 unterliegen.
III. Die Bestimmungen unter I. und II. haben rückwirkende Kraft vom 1. Juni
1912 ab, soweit beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine rechtskräftige
Entscheidung noch nicht ergangen ist.
IV. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. November 1912 in Kraft.
Berlin, den 24. Oktober 1912.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Dr. Caspar.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.