— 535 —
Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1912.
Nr. 61.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung des dem Vertrage zwischen dem Deutschen Reiche und der
" Schweiz über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden vom 14. Februar 1907 beigesügten Ver-
zeichnisses. S. 535. — Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Großbritanniens für Manritius
zu dem am 18. Mai 1904 in Paris unterzeichneten Abkommen über Verwaltungsmaßregeln zur Ge-
währung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel. S. 530. — Bekauntmachung, be-
treffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 536. —
Bekanntmachung, betreffend die Feststellung des Vörsenpreises von Wertpapieren. S. 537.
(Nr. 4138.) Bekanntmachung, betreffend Änderung des dem Vertrage zwischen dem Deutschen
Reiche und der Schweiz über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden vom
14. Februar 1907 beigefügten Verzeichnisses. Vom 14. November 1912.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der
Schweiz über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden vom 14. Februar 1907
(Reichs-Gesetzbl. S. 411) wird das Verzeichnis derjenigen Verwaltungsbehörden
Deutschlands und der Schweiz, deren Beurkundungen zum Gebrauch im Gebiete
des anderen Landes keiner Beglaubigung bedürfen, im beiderseitigen Einverständniß
dahin geändert, daß in dem Abschnitt „Die Schweiz“ unter B „Kantonale Be-
hörden“ bei „Kanton Zug“ statt „Die Regierungskanzlei! zu lesen ist: „Die
Kantonskanzlei“.
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 11. Sep-
tember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 907) an.
Berlin, den 14. November 1912.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Kiderlen-Waechter.
Reichs-Gesetzbl. 1912. 105
Ausgegeben zu Berlin den 26. November 1912.