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Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1912. Nr. 63
Inhalt: Verordnung, betreffend die Errichtung eines Schiedsgerichts für die Angestelltenversicherung.
S. 551. — Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Königreichs der Niederlande zur revi-
dierten Berner internationalen Urheberrechtsübereinkunft vom 13. November 1908. S. 551.
(Nr. 4145.) Verordnung, betreffend die Errichtung eines Schiedsgerichts für die Angestellten-
versicherung. Vom 15. November 1912.
Wier Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen auf Grund des § 158 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom
20. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 989) im Namen des Reichs, nach er-
folgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:
Für die Angestelltenversicherung wird ein Schiedsgericht in Berlin, und
zwar für das Reichsgebiet, errichtet.
Diesem Schiedsgerichte wird die Entscheidung auch in solchen Fällen zu-
gewiesen, in welchen es sich um Versicherte oder deren Angehörige handelt, die
außerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs wohnen oder beschäftigt sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel. -
Gegeben Moschen, den 15. November 1912.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.
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(Nr. 4146.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Königreichs der Niederlande zur
revidierten Berner internationalen Urheberrechtsübereinkunft vom 13. No-
vember 1908. Vom 23. November 1912.
Nach einer Mitteilung der Schweizerischen Regierung ist das Königreich der
Niederlande, und zwar vorläufig ohne seine Kolonien, der am 13. November 1908
zu Berlin geschlossenen revidierten Berner Ubereinkunft zum Schutze von Werken
der Literatur und Kunst (Reichs-Gesetzbl. 1910, S. 965 ff.) beigetreten.
Als Tag des Beitritts ist der 1. November 1912 festgesetzt worden.
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Ausgegeben zu Berlin den 28. November 1912.