— 5l6 —
Wendet man das Einführungsgesetz zur Militärstrafgerichtsordnung
auf das Ordnungsstrafverfahren nicht an, so kommt man zu dem
unbefriedigenden Ergebnisse, dass für die Gründe der Ablehnung
des Ersuchens an das Militärgericht um Verhängung einer Ord-
nungsstrafe gegen einen säumigen Zeugen die Bestimmung des
8 13 Einf.-G. z. M.-St.-G.-O. massgebend ist, wenn das Ersuchen
vom bürgerlichen Strafgericht ausgeht, dagegen nicht massgebend
ist, wenn ein Civilgericht ersucht. Ebenso hätte dann der Straf-,
nicht aber der Civilrichter die Möglichkeit, in letzter Instanz eine
Entscheidung des Reichsmilitärgerichts zu erzielen.
B. Nicht jedes Ersuchen in Strafsachen unterfällt
den beregten Paragraphen des Einführungsgesetzes zur
Militärstrafgerichtsordnung.
Das Ersuchen muss
1. ausgehen von den vom Gesetze bestimmten Be-
hörden.
Das sind
a) die bürgerlichen Gerichte. So nennt sie $12 Abs.1
Einf.-G. z. M.-St.-G.-O., der den Grundsatz der gegenseitigen
Rechtshülfepflicht ausspricht. Wenn daher $ 13 Einf.-G. z. M.-
St.-G.-O. von den „bürgerlichen Gerichtsbehörden“ spricht, so
ist darunter nichts Anderes zu verstehen.
Ersuchen des Gerichtsschreibers und Ersuchen der Staats-
anwaltschaft kommen also nicht in Betracht. Man wird aber
auch Ersuchen der Amtsgerichte dann nicht hierher zu rechnen
haben, wenn sie in Ausübung der den Amtsgerichten nach Landes-
recht zugewiesenen Strafvollstreckung ergehen: es handelt sich
hier um eine Thätigkeit, die an sich der Staatsanwaltschaft ob-
liegt, und $ 13 Einf.-G. z. M.-St.-G.-O. denkt wohl nur an die
den Gerichten als solchen obliegenden Geschäfte?. Wohlverstanden
nicht darum handelt es sich, ob bei der Strafvollstreckung ein
2 Vgl. auch R.-G.-E. in Strafs. Bd. XX 8. 102fi., Bd. XXI S. 428,
Bd. XXXI 8. 78ff.