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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1912.
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Nr. 67.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 589. —
Bekauntmachung, betreffend den Austritt von Niederländisch Ostindien aus dem Verbande der inter-
nationalen Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbsieber vom 3. Dezember 1903.
S. 570. — Bestimmungen, betreffend die Ausführung des § 372 des Versicherungsgesetzes für
Angestellte vom 20. Dezember 1911. S. 571.
(Nr. 4153.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 16. Dezember 1912.
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsord-
nung wird diese Anlage, wie folgt, geändert:
Nr. Ia. Sprengstoffe.
In den Eingangsbestimmungen A. Sprengmittel. 1. Gruppe d)
wird hinter dem mit Praeposit“ beginnenden Absatz nachgetragen:
Rotpulver, auch mit den angehängten Zahlen I, II, III usw. (fest
gepreßtes Gemenge von Natronsalpeter, Schwefel und Holzmehl,
auch mit Zusatz von gelbem Blutlaugensalz und Kolophonium oder
einem diesem ähnlichen Harze).
Nr. Ib. Munition.
1. Eingangsbestimmungen.
In Ziffer 7 wird am Ende nachgetragen:
c) Handwurfgranaten (brisanter Sprengstoff) nicht gefährlicher als
Trinitrotoluol oder Schießpulver).
2. Abschnitt B. Aufgabe.
Als Abs. (2) wird nachgetragen:
(2) Handwurfgranaten mit einer Ladung von höchstens 25 g
Trinitrotoluol und einem Verschlusse, der im Falle eines Brandes dem
im Innern entstehenden Drucke leicht nachzugeben vermag, dürfen in
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Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1912.