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gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, vom 3. Dezember 1903, für Niederländisch
Ostindien mit Wirkung vom 29. Februar 1912 zugehen lassen.
Berlin, den 23. Dezember 1912.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
von Koerner.
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(Nr. 4155.) Bestimmungen, betreffend die Ausführung des § 372 des Versicherungsgesetzes
für Angestellte vom 20. Dezember 1911. Vom 22. Dezember 1912.
Auf Grund des § 372 Abs. 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom
20. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 989) hat der Bundesrat bestimmt:
1. Die zur Sicherstellung der Beitragsleistung erforderliche Sicherheit muß
mindestens denjenigen Beiträgen gleichkommen) welche für die bei der
Versicherungseinrichtung versicherten, nach dem Versicherungsgesetze für
Angestellte versicherungspflichtigen Angestellten jeweils aufgekommen sein
würden, wenn sie bei der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte ver-
sichert gewesen wären. Außerdem sind die Zinsen und Zinseszinsen zu
jährlich dreieinhalb vom Hundert der berechneten Beitragssumme zu
sichern. Die Verzinsung beginnt vom 15. des auf den Beitragsmonat
folgenden Monats ab; die Zinsen sind jährlich im voraus zu berechnen
und mit der fälligen Beitragssumme sicher zu stellen.
2. Die Versicherungseinrichtung hat spätestens bis zum 15. des auf den
Beitragsmonat folgenden Monats die durch die Bekanntmachung vom
29. Juni 1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 408) vorgeschriebenen Übersichten
§ 181 a. a. O.) der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte einzureichen.
3. Die Hinterlegung muß entweder in bar oder in solchen Wertstücken
erfolgen, welche für die Anlegung des Vermögens der Reichsversiche-
rungsanstalt für Angestellte zugelassen sind, mit Ausschluß jedoch von
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.
4. Näheres kann die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte bestimmen.
Berlin, den 22. Dezember 1912.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.