— 42 —
Abs. 3) zu knüpfen. Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewährleistet
werden, so ist das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte zu verbieten.
Für die Abgabe von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine wirk.
same Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet ist, können Ausnahmen
zugelassen werden.
1) Die Entfernung des Düngers aus den verseuchten Ställen und die Ab.
fuhr von Dünger und Jauche von Klauenvieh aus dem verseuchten Gehöfte
müssen nach den Vorschriften des § 19 Abs. 3, 4 der Anweisung für
das Desinfektionsverfahren erfolgen.
8) Futter-- und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit
polizeilicher Erlaubnis und nur insoweit aus dem Gehäft ausgeführt
werden, als sie nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art
des Transports Träger des Ansteckungsstoffs nicht sein können.
h) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, so-
weit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in
Berührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte
herausgebracht werden. Milchtransportgefäße sind nach ihrer Entleerung
zu desinfizieren (§ 154 Abs. le, § 168 Abs. 1e).
Aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen können von der Landesregierung Er-
leichterungen von den Vorschriften dieses Absatzes zugelassen werden.
(2) Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöfts, die Plätze vor den
Türen dieser Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen
und in den zugehörigen Hofräumen sowie die etwaigen Abläufe aus der Dungstätte
oder dem Jauchebehälter sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch zu
übergießen. Bei Frostwetter kann an Stelle des Übergießens mit Kalkmilch Be-
streuen mit gepulvertem frisch gelöschtem Kalk erfolgen.
(3) Die gesperrten Ställe (Standorte) dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne
polizeiliche Genehmigung nur von den im § 154 Abs. 1 bezeichneten Personen betreten
werden. Personen) die in abgesperrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst nach
vorschriftsmäßiger Desinfektion das Seuchengehöft verlassen.
(1) Zur Wartung des Klauenviehs in dem Gehöfte dürfen Personen nicht
verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.
(5) Das Abhalten von Veranstaltungen in dem Seuchengehöfte, die eine An-
sammlung einer größeren Zahl von Personen im Gefolge haben, kann vor erfolgter
Schlußdesinfektion (§ 175) verboten werden.
(6) Auf den an dem Seuchengehöfte vorbeiführenden Straßen können der
Transport und die Benutzung von Tieren jeder Art beschränkt werden.
§ 163.
(1) Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperrbezirkes unterliegt
der Absonderung im Stalle (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Jedoch darf das abge-
sonderte Klauenvieh mit polizeilicher Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt
werden. Auf die Schlachtung finden die Vorschriften des § 160 Anwendung. Indessen
kann von der amtsteirärztlichen Leitung und, sofern unmittelbar vor der Überführung der