Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                    — 46 — 
                                                       § 169. 
Die nach den §§ 163 bis 168 angeordneten Verkehrs- und Nutzungsbeschrän- 
kungen sind für die nicht verseuchten Gehöfte des Sperrbezirkes, für das Beob- 
achtungsgebiet und für das nach § 168 abgegrenzte Gebiet aufzuheben, sobald die 
Gefahr der Seuchenverschleppung für diese Gehöfte oder Gebiete beseitigt ist. 
b) Verfahren nach Feststellung eines Verdachts. 
                                                        § 170. 
    Wird in einem seuchenfreien Gehöfte der Verdacht der Seuche festgestellt, so 
sind die im § 162 vorgesehenen Anordnungen zu treffen und so lange aufrechtzu- 
erhalten, bis die Unverdächtigkeit der Tiere amtstierärztlich festgestellt ist. In be- 
sonderen Fällen kann die höhere Polizeibehörde Erleichterungen zulassen. 
                                                       § 171. 
   (1) Befinden sich lediglich der Ansteckung verdächtige Tiere in einem nicht 
verseuchten Gehöfte, so sind sie, wenn möglich in besonderen Stallräumen, auf die 
Dauer von 2 Wochen der polizeilichen Beobachtung (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) 
mit der Maßgabe zu unterstellen, daß sie aus den für sie bestimmten Räumlichkeiten 
mit polizeilicher Erlaubnis zur sofortigen, unter polizeilicher Aufsicht vorzunehmenden 
Schlachtung unter Beobachtung der Vorschriften des § 163 Abs. 1 entfernt werden 
dürfen. Ist die Unterbringung in besonderen, eine strenge Absonderung gewähr- 
leistenden Stallräumen nicht möglich, so darf aus dem Gehäfte, soweit nicht für 
einzelne Ställe nach der Erklärung des beamteten Tierarztes die Gefahr einer Seuchen- 
übertragung ausgeschlossen erscheint, Klauenvieh vor der im Abs. 5 vorgeschriebenen 
Untersuchung nicht ausgeführt werden. 
        (2) Die Beobachtungsfrist läuft vom Tage der Ausfuhr der Tiere aus dem 
Seuchengehöft oder der letzten sonstigen Berührung mit einem seuchenkranken oder der 
Seuche verdächtigen Tiere, jedoch ist die Beobachtung sofort aufzuheben, sobald die 
Unverdächtigkeit des der Seuche verdächtigen Tieres, das etwa den Anlaß zur An- 
nahme des Ansteckungsverdachts gab, festgestellt ist (§ 170). 
    (3) Der Besitzer der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere hat von 
dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen der Polizeibehörde sofort Anzeige 
zu erstatten. 
    (4) Die Polizeibehörde hat auf die Anzeige ohne Verzug die im § 154 vor- 
gesehenen vorläufigen Maßnahmen zu treffen und ungesäumt den beamteten Tierarzt 
zuzuziehen. 
    (5) Nach Ablauf der zweiwöchigen Beobachtungsfrist ist sämtliches Klauenvieh 
des Gehöfts, in dem sich die der Ansteckung verdächtigen Tiere befinden, amtstierärztlich 
zu untersuchen. Ergibt sich bei dieser Untersuchung die Unverdächtigkeit aller Tiere, 
so gilt die polizeiliche Beobachtung als aufgehoben.
	        
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