---53 —
(2) Können kie Tiere innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen, an dem
sie zum Zwecke der Absperrung untergebracht oder geschlachtet werden sollen, so kann
die Polizeibehörde die Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung gestatten, daß
die Tiere unterwegs weder in fremde Gehöfte gebracht werden noch mit anderem
Rindvieh in Berührung kommen, und daß sie zu Wagen, mit der Eisenbahn oder zu
Schiff befördert werden. Die Durchführung dieser Vorschriften ist durch Vereinbarung
mit der Eisenbahn- oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizei-
liche Begleitung sicherzustellen.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung in einen anderen Polizei-
bezirk zum Zwecke der Absperrung ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts
anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist die
Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere
rechtzeitig zu benachrichtigen.
(4) Bei der Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum wecke der
Schlachtung ist nach § 190 Abs. 4, 5 zu verfahren.
§ 194.
(1) Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt, so kann die höhere Polizei-
behörde um das Seuchengehöft (Standort) Beobachtungsgebiete bilden, und zwar
a) ein engeres Beobachtungsgebiet aus dem verseuchten Orte oder Teilen davon
mit der Wirkung, daß aus diesem Gebiete die Ausfuhr von Rindvieh nur
mit polizeilicher Genehmigung nach tierärztlicher Untersuchung des Bestandes
und nur zum Zwecke der Schlachtung nach vorheriger Benachrichtigung der
Polizeibehörde des Bestimmungsorts erfolgen darf, und daß das aus.
geführte Rindvieh nach der Schlachtung amtstierärztlich untersucht wird;
b) erforderlichenfalls ein weiteres Beobachtungsgebiet mit der Wirkung, daß
aus diesem Gebiete Rindvieh nur mit polizeilicher Genehmigung nach tier-
ärztlicher Untersuchung des Bestandes, jedoch ohne weitere Beschränkung,
ausgeführt werden darf.
(2) In den Beobachtungsgebieten dürfen Rindviehmärkte nicht abgehalten werden.
(3) Der Verkehr mit Rindvieh auf den in den Beobachtungsgebieten gelegenen
Eisenbahnstationen oder auf benachbarten Stationen kann von der höheren Polizei-
behörde verboten oder beschränkt werden. Die Eisenbahnverwaltung ist sofort zu be-
nachrichtigen, und die Beschränkung ist öffentlich bekannt zu machen.
(4) Die Beschränkungen des Verkehrs mit Rindvieh in den Beobachtungs.-
gebieten sind aufzuheben, sobald die Gefahr der Seuchenverschleppung aus diesen
Gebieten beseitigt ist.
b. Verfahren nach Feststellung eines Verdachts.
§ 195.
(1) Der Rindviehbestand eines seuchenfreien Gehöfts ist mit den aus den
§§ 196, 197 sich ergebenden Wirkungen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen,
wenn durch amtliche Erhebungen festgestellt ist,
8*