Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                                          -----59-----                                                                               liche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Schafen 
auf dem Transport nicht stattfinden kann. Ausnahmsweise kann bei der Ausfuhr 
der Schafe ein kurzer Fußtransport zugelassen werden, wenn dies ohne Gefahr der 
Seuchenverschleppung geschehen kann. 
     (4) Die Polizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen 
der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
    (5) Die Schlachtung der Schafe muß, sofern sie nicht in einem öffentlichen 
Schlachthaus vorgenommen wird, wo die Schlachtvieh- und Fleischbeschau durch Tier- 
ärzte erfolgt, unter polizeilicher Aufsicht stattfinden. 
    (6) Die zur Beförderung verwendeten Fahrzeuge sind sofort nach dem Ent- 
laden zu desinfizieren. 
    (7) Mit den Häuten der geschlachteten Schafe ist nach der Vorschrift des 
§ 211 Abs. 1, 2 zu verfahren. 
                                                        §  214.  
    Auf die Anzeige des Besitzers oder seines Vertreters von der erfolgten Ab. 
heilung der Pocken sind die Schafe ohne Verzug amtstierärztlich zu untersuchen. 
                                                        § 215. 
    Nach der amtstierärztlich festgestellten Abheilung der Pocken kann die Polizei- 
behörde die Ausfuhr aller den Absperrungsmaßregeln unterworfenen Schafe zum 
Zwecke sofortiger Abschlachtung unter den im § 213 angegebenen Bedingungen ge- 
statten. . 
                                                         §  216. 
    (1) Wird die Seuche bei Treibherden oder bei Tieren festgestellt, die sich auf 
dem Transport befinden, so hat die Polizeibehörde die Weiterbeförderung zu ver- 
bieten und die Absonderung der Tiere anzuordnen (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). 
    (2) Auf Antrag des Besitzers kann die Polizeibehörde, wenn die Herden oder 
Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, wo sie durchseuchen oder 
abgeschlachtet werden sollen, die Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung ge. 
statten, daß die Herden oder Tiere unterwegs weder fremde Gehöfte betreten noch 
mit anderen Schafen in Berührung kommen. Die Polizeibehörde hat in diesem 
Falle die Sicherungsmaßregeln anzugeben, unter denen die Weiterbeförderung erfolgen 
darf (vgl. § 213). 
     (3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung der Herden oder Tiere in 
einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Polizeibehörde 
des Bestimmungsorts anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zu- - 
treffendenfalls ist ebenso wie im Falle der Überführung in einen anderen Polizei- 
bezirk zum Zwecke der Schlachtung die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem 
bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
                                                         §  217. 
   (1) Bei größerer Seuchengefahr (vgl. § 223) können neben den in den §§ 205 
bis 213 für die verseuchten Gehöfte vorgeschriebenen Maßregeln noch folgende An- 
Reichs- Gesetzbl. 1912.                                                                                                9
	        
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