Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                — 66 — 
                           III. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
                                                    § 243. 
   Die nach den Vorschriften der §§ 235 bis 242 angeordneten Schutzmaßregeln 
sind wieder aufzuheben: 
a) für die seuchenkranken Pferde 3 Jahre nach dem durch den beamteten Tier- 
arzt festgestellten Verschwinden der sichtbaren Krankheitserscheinungen; 
b) für die der Seuche verdächtigen Pferde, sobald sich nach amtstierärztlichem 
Gutachten der Verdacht als nicht begründet erwiesen hat; 
e) für die der Ansteckung verdächtigen Pferde, wenn sie während der im 
§ 240 angegebenen Frist keine verdächtigen Erscheinungen gezeigt haben, oder 
sobald die Unverdächtigkeit derjenigen der Seuche verdächtigen Pferde, die 
mit ihnen in geschlechtliche Berührung gekommen sind, durch den be- 
amteten Tierarzt festgestellt worden ist; 
d) für alle kranken oder verdächtigen Hengste sofort nach erfolgter Kastration.
 
                           B. Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs. 
                                                          § 244. 
    Pferde oder Rindviehstücke, die an dem Bläschenausschlage der Geschlechtsteile 
leiden oder dieser Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind, dürfen so lange nicht 
zur Begattung zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Tierarzt die voll. 
ständige Abheilung und Unverdächtigkeit der Tiere festgestellt ist. 
                                                               § 245. 
     (1) Ein Wechsel des Gehöfts der kranken Tiere darf ohne polizeiliche Ge- 
nehmigung nicht stattfinden. 
    (2) Wird die Genehmigung zur Überführung in einen anderen Polizeibezirk. 
erteilt, so ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Ein- 
treffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
 
                               8. Räude der Einhufer und der Schafe. 
                                     A. Räude bei Pferden und Schafen. 
                                                           I. Ermittlung. 
                                                              §  246. 
    (1) Ist der Ausbruch der Rände bei Schafen (dermatocoptes-Räude) fest- 
gestellt, so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt Ermittlungen darüber 
anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob die 
kranken Stücke des verseuchten Bestandes aus einer anderen Herde stammen, und wer 
ihr früherer Besitzer ist. Ferner ist nachzuforschen, ob seit dem vermutlichen Be- 
stehen der Räude die Herde in fremde Ställe eingestellt gewesen ist, ob Tiere aus
	        
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