Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                                                  ------68----                                                                                                                                                                                                                                                                                                          § 250. 
   (1) Die räudekranken und die der Seuche verdächtigen Pferde und sämtliche 
zu dem Bestand oder der Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen Schafe dürfen 
bis zur Aufhebung der Schutzmaßregeln weder in fremde Ställe gestellt, noch auf 
eine Weide gebracht werden, die mit Tieren derselben Gattung aus unverseuchten Be- 
ständen beweidet wird. 
     (2) Erforderlichenfalls hat die Polizeibehörde dafür Sorge zu tragen, daß auf 
den Weideflächen die Hütungsgrenzen für das gesunde und für das kranke Vieh fest- 
gestellt und beachtet werden. 
    (3) Vor Beendigung des Heilverfahrens dürfen räudekranke Pferde innerhalb 
der Feldmark zur Arbeit verwendet, aber mit gesunden Pferden weder zusammen- 
gespannt noch sonst in unmittelbare Berührung gebracht werden. 
    (4) Geschirre, Decken und Putzzeuge, die bei kranken Pferden benutzt worden 
sind, dürfen vor erfolgter Desinfektion bei unverdächtigen Pferden nicht verwendet 
werden. 
   (5) Ein Wechsel des Gehöfts der räudekranken und der Seuche verdächtigen 
Pferde und der zu dem Bestand oder der Herde, in denen die Räude herrscht, 
gebörigen Schafe darf bis zur Aufhebung der Schutzmaßregeln ohne polizeiliche 
Erlaubnis nicht stattfinden. Die Erlaubnis ist nur dann zu erteilen, wenn nach 
amtstierärztlichem Gutachten mit dem Wechsel des Standorts die Gefahr einer 
Seuchenverschleppung nicht verbunden ist. 
                                                            § 251. 
   (1) Die Polizeibehörde kann die Ausfuhr der zu einem räudekranken Bestand oder 
einer räudekranken Herde gehörigen Schafe zum Iwecke sofortiger Schlachtung gestatten: 
a) nach Schlachtstätten am Orte und in dessen Umgebung, 
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlege- 
stellen) zur Weiterbeförderung nach öffentlichen Schlachthäusern, voraus- 
gesetzt, daß die Tiere diesen auf der Eisenbahn oder zu Schiff unmittelbar 
oder von der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden. 
    (2) Durch vorherige Vereinbarung mit der Eisenbahn- oder sonstigen Betriebs- 
verwaltung und, soweit erforderlich, durch polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu 
tragen, daß eine Berührung mit anderen Schafen auf dem Transport nicht statt. 
finden kann. 
   (3) Erfolgt die Schlachtung in einem anderen Polizeibezirke, so ist die Polizei- 
behörde des Schlachtorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzcitig zu 
benachrichtigen. 
                                                       § 252. 
   (1) Häute von räudekranken Pferden oder Schafen dürfen aus dem Seuchen- 
gehöfte nur in vollkommen getrocknetem Zustand ausgeführt werden, sofern nicht ihre 
unmittelbare Ablieferung an eine Gerberei erfolgt. 
   (2) Wolle von räudekranken Schafen darf während der Dauer der Schutz- 
maßregeln nur in festen Säcken verpackt aus dem Seuchengehöft ausgeführt werden.
	        
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