Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

   (2) Die Polizeibehörde hat bei Genehmigung der Ausfuhr von Schweinen zur 
sofortigen Schlachtung folgende Bedingungen vorzuschreiben: 
   a) Die aus dem abgesperrten Gehöft ausgeführten Schweine müssen auf Fahr- 
zeugen oder in Behältnissen, die möglichst dicht schließen, oder auf der 
Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden und dürfen unterwegs weder 
mit anderen Schweinen in Berührung kommen noch in fremde Gehöfte 
gebracht werden. Die Durchführung dieser Vorschrift ist durch Verein- 
barung mit der Eisenbahn oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit 
nötig, durch polizeiliche Vegleitung sicherzustellen. 
  b) Die Schlachtung der ausgeführten Schweine muß unter polizeilicher Über- 
wachung stattfinden, wenn sie nicht in einem öffentlichen Schlachthaus vor- 
genommen wird, an dem die Schlachtvieh- und Fleischbeschau durch Tier- 
ärzte erfolgt. 
  e) Die zur Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge, Behältnisse oder 
Schiffsräume sind sofort nach dem Entladen zu desinfizieren. 
  (3) Die Polizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen 
der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
  4) Die Polizeibehörde kann nach näherer Anweisung der Landesregierung ge- 
statten, daß aus Beständen, in denen nur die Schweineseuche herrscht, 
  a) der Ansteckung verdächtige fette Schweine ausgeführt und in den freien 
Verkehr gebracht werden, wenn die Gesundheit der Schweine durch tierärztliche 
Bescheinigung nachgewiesen und seit der Untersuchung, auf Grund deren 
diese Vescheinigung ausgestellt ist, nicht mehr als 2 Tage verflossen sind; 
  b) andere der Ansteckung verdächtige Schweine unter der gleichen Bedingung 
zur Fortsetzung der Absperrung in ein anderes Gehöft gebracht werden, 
sofern dies ohne die Gefahr einer Verschleppung der Seuche geschehen kann. 
Die Polizeibehörde hat in diesem Falle die Sicherungsmaßregeln zur Ver- 
hütung einer Verschleppung der Seuche vorzuschreiben.
 
                                                      § 268. 
   Die Einfuhr von Schweinen in das abgesperrte Gehöft ist verboten. Sie kann 
jedoch mit der Maßgabe gestattet werden, daß die neueingeführten Schweine als der 
Ansteckung verdächtig zu behandeln sind. 
                                                      § 269. 
   Wenn in einem Bestande nur die Schweineseuche herrscht, so ist in der Regel 
der Weidegang der Ansteckung verdächtiger Schweine aus dem Seuchengehöft unter 
der Bedingung zu gestatten, daß die Tiere dabei keine Wege und Weiden betreten, 
die von Schweinen aus seuchenfreien Gehöften benutzt werden und daß sie mit solchen 
Schweinen nicht in Berührung kommen. 
                                                       § 270. 
  (1) Wird die Schweineseuche oder Schweinepest oder der Verdacht dieser 
Seuchen bei Schweinen festgestellt, die sich auf dem Transport befinden, so hat die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.