(2) Die Polizeibehörde hat bei Genehmigung der Ausfuhr von Schweinen zur
sofortigen Schlachtung folgende Bedingungen vorzuschreiben:
a) Die aus dem abgesperrten Gehöft ausgeführten Schweine müssen auf Fahr-
zeugen oder in Behältnissen, die möglichst dicht schließen, oder auf der
Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden und dürfen unterwegs weder
mit anderen Schweinen in Berührung kommen noch in fremde Gehöfte
gebracht werden. Die Durchführung dieser Vorschrift ist durch Verein-
barung mit der Eisenbahn oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit
nötig, durch polizeiliche Vegleitung sicherzustellen.
b) Die Schlachtung der ausgeführten Schweine muß unter polizeilicher Über-
wachung stattfinden, wenn sie nicht in einem öffentlichen Schlachthaus vor-
genommen wird, an dem die Schlachtvieh- und Fleischbeschau durch Tier-
ärzte erfolgt.
e) Die zur Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge, Behältnisse oder
Schiffsräume sind sofort nach dem Entladen zu desinfizieren.
(3) Die Polizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen
der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
4) Die Polizeibehörde kann nach näherer Anweisung der Landesregierung ge-
statten, daß aus Beständen, in denen nur die Schweineseuche herrscht,
a) der Ansteckung verdächtige fette Schweine ausgeführt und in den freien
Verkehr gebracht werden, wenn die Gesundheit der Schweine durch tierärztliche
Bescheinigung nachgewiesen und seit der Untersuchung, auf Grund deren
diese Vescheinigung ausgestellt ist, nicht mehr als 2 Tage verflossen sind;
b) andere der Ansteckung verdächtige Schweine unter der gleichen Bedingung
zur Fortsetzung der Absperrung in ein anderes Gehöft gebracht werden,
sofern dies ohne die Gefahr einer Verschleppung der Seuche geschehen kann.
Die Polizeibehörde hat in diesem Falle die Sicherungsmaßregeln zur Ver-
hütung einer Verschleppung der Seuche vorzuschreiben.
§ 268.
Die Einfuhr von Schweinen in das abgesperrte Gehöft ist verboten. Sie kann
jedoch mit der Maßgabe gestattet werden, daß die neueingeführten Schweine als der
Ansteckung verdächtig zu behandeln sind.
§ 269.
Wenn in einem Bestande nur die Schweineseuche herrscht, so ist in der Regel
der Weidegang der Ansteckung verdächtiger Schweine aus dem Seuchengehöft unter
der Bedingung zu gestatten, daß die Tiere dabei keine Wege und Weiden betreten,
die von Schweinen aus seuchenfreien Gehöften benutzt werden und daß sie mit solchen
Schweinen nicht in Berührung kommen.
§ 270.
(1) Wird die Schweineseuche oder Schweinepest oder der Verdacht dieser
Seuchen bei Schweinen festgestellt, die sich auf dem Transport befinden, so hat die