Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                     — 74 — 
Polizeibehörde die Weiterbeförderung aller Schweine des Transports zu verbieten und 
ihre Absonderung (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) anzuordnen, sofern es der Besitzer 
nicht vorzieht, die Tiere sofort schlachten zu lassen. 
     (2) Falls die Schweine innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen können, 
an dem sie durchseuchen oder geschlachtet werden sollen, so kann die Polizeibehörde 
die Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung gestatten, daß die Schweine auf 
Fahrzeugen oder in Behältnissen, die möglichst dicht schließen, oder auf der Eisen- 
bahn oder zu Schiff befördert werden, und daß sie unterwegs weder mit anderen 
Schweinen in Berührung kommen noch auf fremde Gehöfte gebracht werden. Die 
Durchführung dieser Vorschrift ist durch Vereinbarung mit der Eisenbahn- oder 
sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung sicher- 
zustellen. 
    3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung in einen anderen Polizei- 
bezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts 
anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist ebenso 
wie im Falle der Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Schlachtung 
die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere 
rechtzeitig zu benachrichtigen. 
   (4) Die Schlachtung muß unter polizeilicher Überwachung stattfinden, wenn 
sie nicht in einem öffentlichen Schlachthaus vorgenommen wird, in dem die Schlacht- 
vieh, und Fleischbeschau durch Tierärzte erfolgt. 
    (5) Die zur Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge) Behältnisse oder 
Schiffsräume sind sofort nach dem Entladen zu desinfizieren.
 
                                                          § 271. 
      (1) Gewinnt die Schweineseuche oder Schweinepest in einer Ortschaft eine 
größere Verbreitung, so kann die Abhaltung von Schweinemärkten, Schweinever- 
steigerungen und Schweineschauen sowie der Auftrieb von Schweinen auf Wochen., 
Jahr, oder Viehmärkte in dem Seuchenort und dessen Umgebung verboten werden. 
   (2) Schweineversteigerungen auf dem eigenen nicht gesperrten Gehöfte des Be- 
sitzers dürfen nur dann verboten werden, wenn Schweine zum Verkaufe kommen, die 
sich weniger als 3 Monate im Besitze des Versteigerers befinden. 
                                                      § 272. 
  Wenn im Falle des § 271 eine größere und allgemeinere Gefahr der Seuchen- 
ausbreitung besteht, so können für den Ort oder für Ortsteile folgende Sperr- 
maßregeln angeordnet werden: 
   a) An der Grenze des gesperrten Ortes oder der gesperrten Ortsteile sind 
Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift Gesperrt wegen 
Schweineseucher oder - Gesperrt wegen Schweinepeste leicht sichtbar anzu- 
bringen. 
1.) Auf die Ausfuhr von Schweinen aus dem Sperrgebiete finden die Vor- 
schriften des § 267 sinngemäß Anwendung.
	        
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