Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                     — 75 — 
c) Die Einfuhr von Schweinen darf nur mit polizeilicher Genehmigung erfolgen. 
(d) Durch das Sperrgebiet dürfen Schweine nicht getrieben und nur unter 
der Bedingung durchgefahren werden, daß die Transporte darin nicht an- 
halten. 
e) Der gemeinschaftliche Weidegang von Schweinen aus den Beständen ver- 
schiedener Besitzer und die gemeinschaftliche Benutzung von Schwemmen 
können verboten werden. 
                                                       § 273. 
      Die gemäß § 271 erlassenen Verbote und die nach § 272 verhängte Sperre 
sind wieder aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu den Anordnungen geführt 
haben, weggefallen sind.
 
            b. Verfahren mit der Ansteckung an Schweinepest verdächtigen 
                              Schweinen in nicht gesperrten Gehöften. 
                                                          § 274. 
      Tiere, die infolge der Berührung mit schweinepestkranken Schweinen der An. 
steckung verdächtig sind und sich in nicht gesperrten Gehöften befinden, unterliegen, 
soweit nicht die Landesregierung hiervon Ausnahmen gestattet, der polizeilichen Be- 
obachtung mit der Wirkung, daß sie aus dem Gehöfte nur unter den im § 267 
angegebenen Bedingungen entfernt werden dürfen. Der Besitzer hat von dem Auf- 
treten verdächtiger Krankheitserscheinungen sowie vom Abgang von Tieren durch 
Verenden oder Abschlachtung sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen. Die 
polizeiliche Beobachtung ist aufzuheben, wenn die Tiere nach Ablauf von 3 Wochen, 
vom letzten Tage der Berührung mit den seuchenkranken Schweinen an gerechnet, 
durch den beamteten Tierarzt für unverdächtig erklärt werden. Wird der Ansteckungs. 
verdacht durch amtliche Ermittlungen schon vor Ablauf der dreiwöchigen Frist be- 
seitigt, so ist die polizeiliche Beobachtung sogleich wieder aufzuheben.
 
                                                       III. Desinfektion. 
                                                            § 275. 
  Die Räumlichkeiten, in denen sich schweineseuche- oder schweinepestkranke oder 
dieser Seuchen verdächtige Schweine befunden haben, sind zu desinfizieren; die Aus.- 
rüstungs-, Gebrauchs- sowie sonstigen Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie 
den Ansteckungsstoff enthalten (§ 24 Abs. 1, 3, 4 der Anweisung für das Desinfektions. 
verfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen. Der beamtete Tierarzt 
hat die Desinfektion abzunehmen.
 
                                      IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
                                                          §  270. 
   (1)Die Schweineseuche oder Schweinepest gilt als erloschen, und die an- 
geordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn 
Reichs- Gesetzbl. 1912.                                                                                            11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.