Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 90 – 
für folgende Protektorate: Ostafrika, die Gilbert= und Ellice-Inseln, 
die Salomons-Inseln und Somaliland; 
für Weihaiwei. 
Berlin, den 9. Februar 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Jagow. 
  
(Nr. 4179.) Gesetz über den Zusammenstoß von Schiffen sowie über die Bergung und 
Hilfsleistung in Seenot. Vom 7. Jannar 1913. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 7. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
Das vierte Buch des Handelsgesetzbuchs wird dahin geändert: 
I. Die 9§ 734 bis 739 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: 
734. 
Im Falle eines Zusammenstoßes von Schiffen findet, wenn der Zu- 
sammenstoß durch Zufall oder höhere Gewalt herbeigeführt ist oder Un- 
gewißheit über seine Ursachen besteht, kein Anspruch auf Ersatz des Schadens 
statt, der den Schiffen oder den an Vord befindlichen Personen oder Sachen 
durch den Zusammenstoß zugefügt ist. 
¾ 735. 
Ist der Zusammenstoß durch Verschulden der Besatzung eines der Schiffe 
herbeigeführt, so ist der Reeder dieses Schiffes zum Ersatze des Schadens 
verpflichtet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.