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für folgende Protektorate: Ostafrika, die Gilbert= und Ellice-Inseln,
die Salomons-Inseln und Somaliland;
für Weihaiwei.
Berlin, den 9. Februar 1913.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Jagow.
(Nr. 4179.) Gesetz über den Zusammenstoß von Schiffen sowie über die Bergung und
Hilfsleistung in Seenot. Vom 7. Jannar 1913.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 7.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Das vierte Buch des Handelsgesetzbuchs wird dahin geändert:
I. Die 9§ 734 bis 739 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
734.
Im Falle eines Zusammenstoßes von Schiffen findet, wenn der Zu-
sammenstoß durch Zufall oder höhere Gewalt herbeigeführt ist oder Un-
gewißheit über seine Ursachen besteht, kein Anspruch auf Ersatz des Schadens
statt, der den Schiffen oder den an Vord befindlichen Personen oder Sachen
durch den Zusammenstoß zugefügt ist.
¾ 735.
Ist der Zusammenstoß durch Verschulden der Besatzung eines der Schiffe
herbeigeführt, so ist der Reeder dieses Schiffes zum Ersatze des Schadens
verpflichtet.