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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913.
# 12.
Inhalt: Gesetz, betreffend vorübergehende Jollerleichterung bei der Fleischeinfuhr. S. 101.
(Nr. 4181.) Gesetz, betreffend vorübergehende Zollerleichterung bei der Fleischeinfuhr. Vom
13. Februar 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Der Bundesrat wird ermächtigt, für die Zeit bis zum 31. März 1914
mit Wirkung vom 1. Oktober 1912 ab an Gemeinden, die frisches, auch ge-
frorenes Fleisch von Vieh aus dem Ausland für eigene Rechnung einführen und
unter Einhaltung der vom Bundesrate vorzuschreibenden Bedingungen zu ange-
messenen Preisen an die Verbraucher abgeben, den nach Nr. 108 des Zolltarifs
erhobenen Eingangszoll bis auf einen Betrag zu erstatten, der sich ergibt, wenn
anstatt der Zollsätze von 35 oder 27 Mark der Zollsatz von 18 Mark für den
Doppelzentner zugrunde gelegt wird.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 13. Februar 1913.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1913. 18
Ausgegeben zu Berlin den 20. Februar 1913.