Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 104 — 
Die Vertreter leisten den Eid, indem jeder einzelne die Worte spricht: 
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“ 
Der Schwörende hat bei der Eidesleistung die rechte Hand zu erheben. 
Uber die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 
84. 
Der Vorsitzende verpflichtet im Auftrag des Direktoriums der Reichsver— 
sicherungsanstalt die Hilfsbeamten des Rentenausschusses, soweit dies nicht bereits 
anderweit geschehen ist, eidlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. 
Dieser Eid lautet: „Ich N. N. schwöre bei Gott dem Allmächtigen und 
Allwissenden, die Pflichten eines des Rentenausschusses für Angestellten- 
versicherung gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe““. « 
Der Eid ist vorzusprechen. Der Schwörende hat bei der Eidesleistung die 
rechte Hand zu erheben. 
Uber die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 
85. 
Die Versicherungsvertreter haben dem Vorsitzenden anzuzeigen, wenn durch 
eine Anderung in ihren persönlichen Verhältnissen die Voraussetzungen ihrer 
Wählbarkeit (§ 151 des Versicherungsgesetzes für Angestellte) wegfallen. 
Werden dem Vorsitzenden von einem Versicherungsvertreter Tatsachen bekannt, 
die seine Wählbarkeit ausschließen oder eine grobe Verletzung seiner Amtspflicht dar- 
stellen (§ 138 des Versicherungsgesetzes für Angestellte), so hat der Vorsitzende den 
Versicherungsvertreter zu den Sitzungen einstweilen nicht zuzuziehen. Vor der Ent- 
hebung vom Amte ist dem Versicherungsvertreter Gelegenheit zur Außerung zu geben. 
86. 
Der Vorsitzende des Rentenausschusses setzt im voraus für jedes Kalender- 
jahr, erforderlichenfalls für kürzere Abschnitte des Kalenderjahrs, die Reihenfolge 
fest, in der die Versicherungsvertreter und ihre Stellvertreter zu den mündlichen 
Verhandlungen zugezogen werden sollen. 
Die Gründe, aus denen in Ausnahmefällen von der im Abs. 1 festgesetzten 
Reihenfolge abgewichen wird, sind in den Akten zu vermerken. 
Innerer Geschäftegang. 
87. 
Alle Bescheide, Beschlüsse, Anordnungen, Verfügungen, Ersuchen, Berichte usw. 
ergehen unter dem Namen des Rentenausschusses. Hat mündliche Verhandlung 
unter Zuziehung von Beisitzern stattgefunden, so ist dies anzugeben. 
§ 8. 
Der Vorsitzende führt die Geschäfte und Verhandlungen des Rentenaus- 
schusses, zeichnet die Verfügungen und Entscheidungen und vollzieht die Rein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.