— 105 —
schristen — vorbehaltlich der §# 11, 62 —. Er regelt, leitet und beaufsichtigt
den Geschäftsgang bei dem Rentenausschusse.
Q„ Der Tag des Einganges ist auf den eingehenden Schriftstücken zu ver-
merken.
§ 9.
Der Vorsitzende des Rentenausschusses hat in Angelegenheiten der An.
gestelltenversicherung Auskunft zu geben. Die mündliche Auskunft wird in Dienst-
stunden erteilt, die dem Bedürfnis entsprechend zu bemessen und in geeigneter
Weise bekannt zu geben sind.
Der Vorsitzende ist befugt, mit der Auskunfterteilung seinen Stellvertreter
oder andere geeignete Beamte zu beauftragen.
Der Antragsteller kann auf schriftliche Anfrage verwiesen werden.
8 10.
Bei Behinderung des Vorsitzenden tritt an seine Stelle, vorbehaltlich des
562, der dienstälteste oder der von dem Vorsitzenden besonders bestimmte Stell-
vertreter.
Dabei bleibt dem Vorsitzenden die Befugnis vorbehalten, im einzelnen Falle
eine Amtshandlung selbst zu übernehmen.
Auefertigungen und Abschriften, Dereinfachung des Geschäftsganges,
S II.
Ausfertigungen und Abschriften sind als solche zu bezeichnen.
Die Ausfertigungen werden am Schlusse mit dem Siegel des Renten-
ausschusses (§ 12) versehen und entweder vom Vorsitzenden unterzeichnet oder
auf seine Anordnung von einem Bureau= oder Kanzleibeamten des Rentenausschusses
in der Weise vollzogen, daß unter die einschließlich der Unterschrift gefertigte
Abschrift gesetzt wird: „Beglaubigte
und daß der Beamte diesen Zusatz unter Bezeichnung seiner Amtseigenschaft
unterschreibt.
Das Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte kann, so-
weit es sich nicht um Verfügungen mit entscheidendem Inhalt (§ 43) handelt,
anordnen oder genehmigen, daß und in welcher Form der Erlaß einfacher Ver-
fügungen, insbesondere vorbereitender) prozeßleitender und ähnlicher Art, sowie
die Vollziehung der Reinschriften durch einen Bureau= oder Kanzleibeamten ge-
schehen darf.
Siegel. Geschäftssprache.
12.
Der Rentenausschuß führt das Siegel der Reichsversicherungsanstalt mit
der Bezeichnung des Rentenausschusses und seines Sitzes.
Reichs. Gesetzbl. 1913. 20