Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Das Gleiche gilt, wenn der Aufenthaltsort der Partei oder ihres gesetzlichen 
Vertreters unbekannt oder vom Sitze des Versicherungsamts weit entfernt ist. 
Die nicht prozeßfähige Partei ist auf ihr Verlangen selbst zu hören. 
6 21. 
Die Vollmacht muß schriftlich erteilt werden. Ehegatten, Verwandte oder 
Verschwägerte der aufsteigenden Linie und volljährige Verwandte oder Verschwägerte 
der absteigenden Linie können auch ohne den Nachweis einer schriftlichen Vollmacht 
zur Vertretung zugelassen werden. Dasselbe gilt von den im 9 257 Abs. 2 des 
Versicherungsgesetzes für Angestellte bezeichneten Personen; indessen ist diesen die 
Nachbringung einer schriftlichen Vollmacht aufzugeben. Die Partei muß die 
Prozeßführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht 
erteilt oder wenn sie die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. 
Die Vorschriften des Versicherungsgesetzes für Angestellte über die Zurück- 
weisung von Bevollmächtigten und Beiständen (§ 257 des Versicherungsgesetzes 
für Angestellte) gelten für das Verfahren vor dem Rentenausschuß auch außer- 
halb der Fälle, für die jene Vorschriften getroffen sind. 
Beifügung von Abschriften. 
6#22. 
Von den eingereichten Schriftstücken ist für jeden Beteiligten eine Abschrift 
beizufügen. Der Vorsitzende des Rentenausschusses kann jedoch die Einreichung 
von Abschriften der Schriftstücke erlassen. Er kann auch die erforderlichen Ab- 
schriften anfertigen lassen und die Kosten dafür vom Antragsteller einziehen. 
Mitteilung des Antrags an die Beteiligten. 
23. 
Jedem Beteiligten wird der Antrag oder der wesentliche Inhalt des Antrags 
mit dem Anheimgeben mitgeteilt, binnen einer bestimmten Frist, die in der Regel 
nicht länger als zwei Wochen zu bemessen ist, eine Gegenerklärung abzugeben. 
Dabei ist darauf hinzuweisen, daß auch verhandelt und entschieden werden kann, 
wenn die Gegenerklärung nicht innerhalb der Frist abgegeben sei. Für die Bei- 
fügung von Abschriften der Gegenerklärung gilt § 22 entsprechend. 
Die Frist zur Gegenerklärung kann auf Antrag verlängert werden. 
Der Inhalt der Gegenerklärung ist nach dem Ermessen des Vorsitzenden 
des Rentenausschusses dem Antragsteller mitzuteilen. 
Akteneinforderung. 
24. 
Wenn die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte oder der sonst Ver- 
pflichtete dem Rentenausschusse die Vorverhandlungen nicht gleichzeitig mit dem 
Antrag auf Entscheidung oder mit der Gegenerklärung eingereicht hat, so hat der 
Vorsitzende des Rentenausschusses sie unverzüglich einzufordern.
	        
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