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Die Vorverhandlungen umfassen die sämtlichen Schriftstücke über den An-
spruch, die bei der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte oder bei dem sonst
Verpflichteten vorhanden sind, einschließlich derjenigen, welche sich in Vorakten be-
finden oder etwa im Laufe des Verfahrens neu entstanden sind. Die neuen
Schriftstücke sind auch ohne Auffordern unverzüglich nachzureichen. "
Juziehung Dritter.
i 25.
Dritte, die an dem Ausgang des Verfahrens ein berechtigtes Interesse
haben, können vom Vorsitzenden des Rentenausschusses auf Antrag oder von Amts
wegen zum Verfahren zugezogen werden.
Solche Dritte sind auch ohne Zuziehung jederzeit berechtigt, dem Verfahren
beizutreten, Ausführungen zu machen und Anträge zu stellen.
Sie sind im Falle der Zuziehung oder des Beitritts von dem Gange und
dem Ausgang des Verfahrens in Kenntnis zu setzen.
Klarstellung des Sachverhalts.
( 26.
Für die Vorbereitung der Entscheidung und für die Klarstellung des Sach-
verhalts gelten die §§ 252, 241 bis 249 des Versicherungsgesetzes für Angestellte
auch in anderen als den dort vorgesehenen Fällen entsprechend.
Der Vorsitzende soll zu Ermittelungen über die persönlichen Verhältnisse
der Versicherten tunlichst die Vertrauensmänner heranziehen.
9 .27.
Sollen in oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung Beweise erhoben,
insbesondere Zeugen oder Sachverständige vernommen werden, so ist den Be-
teiligten eine Nachricht über Zeit, Ort und Gegenstand der Beweisverhandlung
mit dem Bemerken zuzustellen, daß ihnen die Anwesenheit bei der Vernehmung
auf ihre Kosten freistehe.
Zwischen der Benachrichtigung und dem Tage der Beweisverhandlung soll
in der Regel ein Zeitraum von mindestens drei Tagen liegen.
Die Beteiligten sind berechtigt, den Zeugen oder Sachverständigen oder
einem anderen Beteiligten diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, welche sie zur
Aufklärung der Sache für dienlich halten. Der Vorsitzende kann ihnen gestatten,
selbst Fragen zu stellen. Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet der
Vorsitzende.
628.
Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen jedes Beteiligten zur Er-
orterung des gestellten Antrags oder zu einer Beweiserhebung anordnen. In
diesem Falle ist dem Geladenen zu eröffnen, daß ihm auf Verlangen dafür bare
Reichs-Gesetzbl. 1913. · 21