Wechselzahlung. Rimesse. Wechselkurs. 5 59. 241
Hat der Schuldner an einen Nichtgläubiger gezahlt, der auch die Vermutung der
Gläubigerschaft nicht für sich hatte, so muß er noch einmal zahlen, mag er sich auch bei der
Zahlung in entschuldbarem Irrtum befunden haben. 14 Und auch der Umstand befreit ihn
nicht, daß der angebliche Wechselgläubiger oder sein vermeintlicher Vertreter ihm Zug
um Zug gegen seine Zahlung den Wechsel ausgehändigt hat. Freilich ist in diesem Fall
der wahre Gläubiger, wenn er die nochmalige Bezahlung des Wechsels fordert, nicht in
der Lage, der gesetzlichen Vorschrift gemäß dem Schuldner den Wechsel vorzulegen; allein
ein Schuldner, der den Wechsel bereits zurückempfangen hat, kann sich auf diese Vorschrift
nicht berufen.15 Hauptfälle: I. die Zahlung geschieht an eine Person, die sich für den
Wechselgläubiger erster Hand ausgibt, obschon sie nicht mit ihm identisch ist und auch nicht
denselben Namen führt wie er; II. die Zahlung geschieht an eine Person, die sich für den
Vertreter des Wechselgläubigers erster Hand ausgibt, obschon sie der Vertretungsmacht darbt.
6. Erfüllungsort für die Ansprüche des Wechselgläubigers erster
Hand ist: «
a) für den Akzeptanten der im Wechsel genannte Zahlungsort,
b) für die Regreßschuldner der Ort ihres Wohnsitzes bei Abgabe ihrer
Wechselschulderklärung.““
Hiernach haben Regreßschuldner, die im Auslande wohnen, im Auslande zu zahlen.
Doch soll ihre Zahlung keinen andern Wert haben als die dem Akzeptanten am Wechselzahlungsort
obliegende Zahlung, keinen niedrigeren, aber auch keinen höheren. Deshalb
ist das, was sie im Auslande zahlen, nach dem Kurse anzusetzen, den ein Sichtwechsel, der am
Toge der Protesterhebung vom Wechselzahlungsort auf den Wohnsitz des Schuldners gezogen
wird, in diesem Zeitpunkt am Wechselzahlungsort oder dem für ihn maßgebenden
Börsenplatz hat; denn in diesem Kurse kommt der Wert zum Ausdruck, der einer im Auslande
bewirkten Zahlung zur Zeit am Wechselzahlungsort zukommt. Beispiel: bei dem
S. 217 genannten Wechsel wohne Neumann in London, zur Zahlungszeit sei der für
Mainz maßgebende Frankfurter Kurs von Sichtwechseln, die von Frankfurt auf London
gezogen sind, 20,45 Mark = 1 Pfund Sterling; alsdann kann Schwarz, wenn die ihm
aus dem Wechsel gebührende, nach den Regeln zu 4b berechnete Summe 6095 Mark
beträgt, von Neumann 298,04 Pfund Sterling fordern.
7. a) Der Wechselgläubiger erster Hand hat dem zahlenden Schuldner,
falls die Zahlung vor der Protesterhebung geschieht, den quittierten Wechsel,
falls die Zahlung nachher geschieht, den Wechsel samt Protest und einer
quittierten „Retourrechnung“ auszuhändigen; man nennt deshalb die
Wechselzahlung auch Einlösung des Wechsels. Demgemäß kann er
von dem Schuldner Zahlung nur gegen Aushändigung dieser Papiere
fordern (WO. 39 Satz 1, 54), und der Schuldner kann auch seinerseits gegen
Angebot der geschuldeten Beträge die Aushändigung der Papiere verlangen
(s. WO. 48).
Der Wechselgläubiger erster Hand muß den Wechsel dem zahlenden Schuldner „intakt“
zurückgeben, d. h. so, wie der Wechsel war, als jener Schuldner seine Wechselschulderklärung
abgab, nur um die seitdem rechtmäßig zugefügten Zusätze, z. B. die späteren Indossamente,
bereichert. Ist der Gläubiger hierzu nicht im stande, z. B. weil inzwischen absichtlich oder
durch irgend ein Versehn das Indossament eines Vormanns des zahlenden Schuldners
14 Abw. Grünhut S. 258; Adler, österr. 6.
16 R. 10 Nr. 20. t, österr. Wechselrecht S. 63,9
16 RG. 24 S. 115.
Cosack, Handelsrecht. 7. Aufl. 16