— 118 —
8 72.
Beim Anspruch auf Witwerrente sind die Heirats- und Sterbeurkunde vor-
zulegen, auch ist glaubhaft zu machen, daß der Witwer nicht wieder geheiratet
hat; eidesstattliche Versicherung ist zugelassen. Ferner sind vorzulegen eine Be-
scheinigung der Gemeindebehörde über die Bedürftigkeit des Witwers, endlich auch
eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des letzten Wohnorts der Verstorbenen
darüber, daß diese wegen Erwerbsunfähigkeit ihres Ehemanns den Lebensunterhalt
ihrer Familie ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienste bestritten hat.
Im übrigen gilt H 69.
73.
Beim Anspruch auf Waisenrente sind vorzulegen die Geburtsurkunden der
Waisen, die etwa vorhandenen Bestallungen der Vormünder oder Pfleger, ferner
die zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Heirats= und Sterbeurkunden,
die Bescheinigung der Gemeindebehörde des Wohnorts der über 16 Jahre alten
weiblichen Waisen, daß diese nicht verheiratet sind (§ 64 Abs. 2 des Versicherungs-
gesetzes für Angestellte).
Außerdem sind beizufügen
1. bei einem Anspruch nach § 30 des Versicherungsgesetzes für Angestellte
eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des Wohnorts der Verstorbenen
darüber, daß diese wegen Erwerbsunfähigkeit ihres Ehemanns den
Lebensunterhalt ihrer Familie ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeits-
verdienste bestritten hat,
2. bei einem Anspruch nach § 31 des Versicherungsgesetzes für Angestellte
eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des Wohnorts der Verstorbenen
darüber, daß, seit wann und aus welchen Gründen sich der Ehemann
von der häuslichen Gemeinschaft ferngehalten und seiner väterlichen
Unterhaltspflicht entzogen hat,
3. bei einem Anspruch nach § 31 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für
Angestellte eine Bescheinigung der in Nr. 2 bezeichneten Gemeindebehörde
darüber, daß und seit wann der Vater sich seiner Unterhaltspflicht ent-
zogen hat.
Im übrigen gilt § 69.
74.—
Beim Anspruch auf Abfindung (& 60 des Versicherungsgesetzes für An-
gestellte) sind die Sterbeurkunde und die das Verwandtschaftsverhältnis klar-
stellenden Urkunden vorzulegen, auch hat der Antragsteller glaubhaft zu machen,
daß ihm besser Berechtigte nicht bekannt sind.
Im übrigen gilt § 69.
∆ 75.
Es sind vorzulegen bei Ansprüchen aus
a) § 62 des Versicherungsgesetzes für Angestellte die Heiratsurkunde,