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Dabei ist festzustellen, ob der Versicherte in den letzten Jahren die Be-
schäftigung wegen Krankheit hat aussetzen müssen, ob er die Beschäftigung frei-
willig aufgegeben oder ob der Arbeitgeber ihn wegen mangelnder Arbeitsfähigkeit
entlassen hat, ob, unter welchen Verhältnissen und namentlich gegen welche Ver-
gütung er etwa noch beschäftigt worden ist.
§ 80.
Bei der Frage nach der Bedürftigkeit (9§6 30, 69 des Versicherungsgesetzes
für Angestellte) ist festzustellen, wie die Lebens= und Wirtschafts-, die Erwerbs-
und die sonstigen Einkommensverhältnisse des Rentenbewerbers sind, insbesondere,
ob und zutreffendenfalls welche unterstützungspflichtige Personen vorhanden sind
und ihrer Unterstützungspflicht ausreichend nachkommen.
81.
Bei Ruhegeld und Witwerrentenansprüchen ist von einer ärztlichen Unter-
suchung und Begutachtung des Rentenbewerbers dann abzusehen, wenn sich klar
ergibt, daß
1. die Wartezeit nicht erfüllt oder die Anwartschaft erloschen ist,
2. ein Antrag auf Ruhegeld ohne die nach 9 266 des Versicherungs-
gesetzes für Angestellte erforderliche Bescheinigung wiederholt wird,
3. der Witwer nicht bedürftig ist (§ 30 des Versicherungsgesetzes für An-
gestellte).
82.
Von einer ärztlichen Untersuchung und Begutachtung kann in der Regel
abgesehen werden, wenn
1. die Berufsunfähigkeit durch einen Unfall herbeigeführt ist und der Ver-
letzte eine Unfallrente erhält, .
2. ein Antrag auf Ruhegeld, der bei Anerkennung der Berufsunfähigkeit
wegen Nichterfüllung der Wartezeit zurückgewiesen worden war, wieder-
holt wird, ohne daß ein Anhalt dafür vorliegt, daß der Renten-
bewerber seit der letzten Ablehnung infolge Besserung seines Körper-
zustandes wieder erwerbsfähig gewesen ist,
3. augenscheinlich erkennbar oder in einem Heilverfahren oder in anderer
Weise glaubhaft nachgewiesen ist, daß Berufsunfähigkeit nicht vorliegt,
oder daß und seit wann dauernde Berufsunfähigkeit eingetreten ist.
883.
Kommt der Vorsitzende des Rentenausschusses auf Grund der Ermittelungen
zur Ansicht, daß der erhobene Anspruch begründet ist, so hat er zunächst von
einer mündlichen Verhandlung abzusehen und die Akten an die Reichsversicherungs-
anstalt zur Außerung darüber zu senden, ob sie den Anspruch anerkennt.