— 123 —
Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913.
1.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Absatz von
Kalisalzen. S. 123.
Er. 4183.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über
den Absatz von Kalisalzen. Vom 25. Februar 1913.
Auf Grund des 9 51 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai
1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat folgende Ergänzung der am
9. Juli 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 925) bekannt gemachten Ausführungsbestim-
mungen beschlossen:
„Jum III. Abschnitt.
Übertragung von Beteiligungsziffern und Austausch.
(Zu 9 19.)
Wird von einem Kaliwerke, für das eine Beteiligungsziffer festgesetzt ist,
der ihm zustehende Anteil am Absatz ganz oder teilweise auf andere Kaliwerke
übertragen, so sind innerhalb dreier Tage nach Abschluß des über die Ubertragung
getroffenen Abkommens die übertragenen Mengen und Salzsorten unter Angabe
des Zeitraums, für den die Ubertragung gilt, und der Kaliwerke, auf die sie
erfolgt ist, von dem übertragenden Kaliwerksbesitzer der Belegschaft durch An-
schlag — und zwar 4 Wochen lang — bekanntzugeben. Die Bekanntgabe ist
nicht erforderlich, wenn lediglich einzelne Sorten gegen entsprechende Mengen
anderer Salze eingetauscht werden; dabei muß zwischen den Salzen der Gruppen
1) 1 und II, 2) III, 3) IV und V des 9 20 des Gesetzes in den eingetauschten
Kalimengen mindestens das Verhältnis 1,/ : /9 gewahrt sein (vgl. Ausführungs,
bestimmungen vom 9. Juli 1910 unter zu §9 8 Abs. 5). Eine Abschrift des
Anschlags ist sofort unter Beifügung des über die Ubertragung abgeschlossenen
Vertrags oder der sie bestätigenden Schriftstücke der Verteilungsstelle für die Kali-
industrie vorzulegen.
Reschs= Gesetzbl. 1913. 22
Ausgegeben zu Berlin den 28. Februar 1913.