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männlichen Geschlechts über vierzehn Jahre, welche über Tage mit den unmittel-
bar mit der Förderung der Kohlen zusammenhängenden Arbeiten beschäftigt sind,
die Beschränkungen des § 136 Abs. 1, 2 der Gewerbeordnung mit folgenden
Maßgaben außer Anwendung bleiben:
1. Die Beschäftigung darf nicht vor fünf Uhr morgens beginnen und,
wo in zwei Tagesschichten gearbeitet wird, nicht nach elf Uhr abends
schließen; keine Schicht darf einschließlich der Pausen länger als acht
Stunden dauern.
Die Beschäftigung darf am Tage vor Sonn= und Festtagen
sowie an den Tagen der Kontrollversammlungen um vier Uhr morgens
beginnen und, wo in zwei Tagesschichten gearbeitet wird, am nächsten
Werktag nach den Sonn= und Festtagen um ein Uhr nachts schließen.
2. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß den jugendlichen Arbeitern eine
Ruhezeit von mindestens fünfzehn Stunden gewährt werden. Die den
Arbeitsschichten an Tagen vor Sonn= und Festtagen sowie an den
Tagen der Kontrollversammlungen vorausgehende und die den Arbeits-
schichten an Tagen nach Sonn= und Festtagen folgende Ruhezeit muß
mindestens dreizehn Stunden dauern.
3. Zwischen den Arbeitsstunden müssen den jugendlichen Arbeitern an
jedem Arbeitstag eine oder mehrere Pausen in der Gesamtdauer von
mindestens einer Stunde gewährt werden; von diesen müssen zwei
mindestens je eine Viertelstunde oder drei mindestens je zehn Minuten
betragen. Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine
Beschäftigung im Betriebe nicht gestattet werden.
II. Auf Steinkohlenbergwerken dürfen jugendliche Arbeiter männlichen
Geschlechts über vierzehn Jahre in höchstens sechsstündigen Schichten unter
Wegfall der im § 136 Abs. 1 Satz 3 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Pause
mit ihren Kräften angemessenen Arbeiten über Tage beschäftigt werden, sofern
die Art des Betriebs an sich Unterbrechungen der Beschäftigung mit sich bringt.
Wegen des Beginns und des Schlusses dieser Beschäftigung und wegen
der zwischen zwei Arbeitsschichten zu gewährenden Ruhezeit gelten die Bestimmungen
unter 1 Liffer 1 und 2.
III. Auf Steinkohlenbergwerken dürfen die Arbeitsstunden derjenigen
jugendlichen Arbeiter männlichen Geschlechts über vierzehn Jahre, welche über
Tage mit Arbeiten beschäftigt werden, die bei der An= und Abfahrt der Beleg-
schaft zu leisten sind, in Abweichung von 9 136 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbe-
ordnung bereits von fünfeinhalb Uhr morgens an und am Tage vor Sonn-
und Festtagen sowie an den Tagen der Kontrollversammlungen bereits von
vier Uhr morgens an beginnen.
IV. In der bei 1 bis III bezeichneten Art dürfen jugendliche Arbeiter nur
beschäftigt werden, wenn durch das Zeugnis eines von der höheren Verwaltungs-