Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 147 — 
83. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Mittel zur Bestreitung der nach 
§& 1 und 2 zulässigen Ausgaben, soweit die vorhandenen sonstigen Einnahmen 
nicht ausreichen, durch Ausschreibung von Beiträgen der Bundesstaaten in Grenzen 
der letzten Bewilligung und durch Ausgabe von Schatzanweisungen bis zur Höhe 
von dreihundertfünfzig Millionen Mark zu beschaffen. 
84. 
Die Besoldungsetats für das Reichsbank-Direktorium sowie für das Direk. 
torium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte auf das Rechnungsjahr 1912 
gelten bis zur Feststellung des Etats auch für das Rechnungsjahr 1913. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 17. März 1913. 
(. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
7sea—-—-““'“““““— 
Gr. 4188.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts- 
etat für das Rechnungsjahr 1912. Vom 17. März 1913. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Vundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichs- 
haushaltsetat für das Rechnungsjahr 1912 tritt dem Reichshaushaltsetat ffr. 
das Rechnungsjahr 1912 hinzu. 
82. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent- 
licher Ausgaben die Summe von 2780762 Ac im Wege des Kredits flüssig 
zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 17. März 1913. 
—m- Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.