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(Nr. 4189.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushaltsetat
für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1912. Vom 17. März 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Haushalts-
cetat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1912 tritt dem Etat der
Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1912 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 17. März 1913.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Zweiter Nachtrag
um Haushaltsetat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1912.
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Für das
Kap. Tit. Einnahme. Rechnungsjahr
— — Mark
A. Ordentlicher Etat.
II. Schußgebiet Kamerun.
1. Einnahme.
1.1H: . FortdauerndeEinnahmen533000
2. o) Eigene Einnahmen #r Einnahmen 350 925
3. 1. Für die Militärverwaltung ... .. . 500 140
2. : Für die erste Einrichtung der Ver-
b) Reichszuschuh waltung in den neu erworbenen
Gebieten 1 491 322
Summe der Einnahme 875 387