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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913.
Nr. 1.
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Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungs-
jahr 1912. S. 1. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsetat für die
Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1912. S. 3. — Bekanntmachung, betreffend Berechnung
der Prämienreserve bei Abkürzung der Wartezeit für die Angestelltenversicherung. S. 4.
(Nr. 4156.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für
das Rechnungsjahr 1912. Vom 30. Dezember 1912.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2e.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
SI.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushaltsetat
für das Rechnungsjahr 1912 tritt dem Reichshaushaltsetat für das Rechnungs-
jahr 1912 hinzu.
2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent-
licher Ausgaben die Summe von 744 256 Mark im Wege des Kredits flüssig
zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 30. Dezember 1912.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Reichs- Gesetzbl. 1913. 1
Ausgegeben zu Berlin den 4. Januar 1913.