Metadaten : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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des  Frachtvertrags  haben  gegenüber  dem  Empfänger  keine  rechtliche  Wirkung,  sofern  nicht  auf
dieselben  ausdrücklich  Bezug  genommen  ist.

Für  die  Rechtsverhältnisse  zwischen  Frachtführer  und  Absender  bleiben  die  Bestimmungen
des  Frachtvertrags  maaßgebend.

Art.  416.  Wenn  der  Frachtführer  einen  Ladeschein  ausgestellt  hat,  darf  er  späteren  Anweisungen
  des  Absenders  wegen  Zurückgabe  oder  Auslieferung  des  Guts  an  einen  anderen  als
den  durch  den  Ladeschein  legitimirten  Empfänger  nur  dann  Folge  leisten,  wenn  ihm  der  Ladeschein
  zurückgegeben  wird.  Handelt  er  dieser  Bestimmung  entgegen,  so  ist  er  dem  rechtmäßigen
Inhaber  des  Ladescheins  für  das  Gut  verpflichtet.

Art.  417.  Zum  Empfange  des  Guts  legitimirt  ist  derjenige,  an  welchen  das  Gut  nach
dem  Ladescheine  abgeliefert  werden  soll,  oder  auf  welchen  der  Ladeschein,  wenn  er  an  Ordre
lautet,  durch  Indossament  übertragen  ist.

Art.  418.  Der  Frachtführer  ist  zur  Ablieferung  des  Guts  nur  gegen  Rückgabe  des
Ladescheins,  auf  welchem  die  Ablieferung  des  Guts  zu  bescheinigen  ist,  verpflichtet.

Art.  419.  Im  Uebrigen  kommen  die  Bestimmungen  über  die  Rechte  und  Pflichten  des
Frachtführers  auch  in  dem  Falle  zur  Anwendung,  wenn  ein  Ladeschein  ausgestellt  ist.

Art.  420.  Wenn  ein  Kaufmann,  dessen  gewöhnlicher  Handelsbetrieb  sich  nicht  auf  die
Ausführung  von  Frachtgeschäften  erstreckt,  in  einem  einzelnen  Falle  einen  Transport  von  Gütern
  zu  Land  oder  auf  Flüssen  und  Binnengewässern  auszuführen  übernimmt,  so  kommen  die
Bestimmungen  dieses  Titels  auch  in  Bezug  auf  ein  solches  Geschäft  zur  Anwendung.

Art.  421.  Die  Bestimmungen  dieses  Abschnitts  finden  auch  Anwendung  auf  Frachtgeschäfte
  von  Eisenbahnen  und  anderen  öffentlichen  Transportanstalten.

Sie  gelten  jedoch  für  die  Postanstalten  nur  insoweit,  als  nicht  durch  besondere  Gesetze
oder  Verordnungen  für  dieselben  ein  Anderes  bestimmt  ist.

Für  die  Eisenbahnen  kommen  ferner  die  Bestimmungen  des  folgenden  Abschnitts  zur  Anwendung.


Iweiter  Abschnitt.
Von  dem  Frachtgeschäfte  der  Eisenbahnen  insbesondere.

Art.  422.  Eine  Eisenbahn,  welche  dem  Publicum  zur  Benutzung  für  den  Gütertransport
  eröffnet  ist,  kann  die  bei  ihr  nachgesuchte  Eingehung  eines  Frachtgeschäfts  für  ihre  Bahnstrecke
  nicht  verweigern,  insofern:

1)  die  Güter,  an  sich  oder  vermöge  ihrer  Verpackung,  nach  den  Reglements,  und  im
Falle  die  letzteren  fehlen  eder  keinen  Anhalt  gewähren,  nach  den  Einrichtungen  und
der  Benutzungsweise  der  Bahn  zum  Transporte  sich  eignen,

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