Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 441) und im § 28 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 
7. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 499) finden auf Reichsangehörige keine Anwendung. 
Artikel II. 
Der Reichskanzler bestimmt, bis wann für die Anmeldung eines Patents, 
eines Gebrauchsmusters, eines Musters oder Modells, eines Warenzeichens die 
im Artikel 4 Abs. d der revidierten Pariser Ubereinkunft vom 2. Juni 1911 zum 
Schutze des gewerblichen Eigentums vorgesehene Prioritätserklärung über Zeit 
und Land der Voranmeldung abzugeben ist, und ob die dort bezeichneten Beweis- 
urkunden gleichzeitig mit der Prioritätserklärung beigebracht werden müssen. 
Wenn die Erklärung oder die Beweisurkunden nicht zu dem bestimmten Zeitpunkt 
eingereicht werden, so wird der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt. 
Artikel III. 
Das Gesetz zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 
(Reichs-Gesetzbl. S. 441) wird dahin abgeändert: 
1. Der §& 4 erhält folgende Fassung: 
84. 
Die Eintragung in die Rolle ist zu versagen für Freizeichen so- 
wie für Warenzeichen, 
1. welche ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder solchen 
Wörtern bestehen, die Angaben über Art, Zeit und Ort der 
Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, 
über Preis-, Mengen= oder Gewichtsverhältnisse der Ware 
enthalten; 
2. welche Staatswappen oder sonstige staatliche Hoheitszeichen 
oder Wappen eines inländischen Ortes, eines inländischen 
Gemeinde= oder weiteren Kommunalverbandes enthalten; 
3. welche Argernis erregende Darstellungen oder solche Angaben 
enthalten, die ersichtlich den tatsächlichen Verhältnissen nicht 
entsprechen und die Gefahr einer Täuschung begründen. 
Die Vorschrift der Nr. 2 findet keine Anwendung, wenn der Anmelder 
befugt ist, das Wappen oder Hoheitszeichen in dem Warenzeichen zu führen. 
Zeichen, welche gelöscht sind, dürfen für die Waren, für welche 
sie eingetragen waren, oder für gleichartige Waren zugunsten eines 
anderen als des letzten Inhabers erst nach Ablauf von zwei Jahren 
seit dem Tage der Löschung von neuem eingetragen werden.
	        
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