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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913.
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Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der
Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft in Straßburg i. E. S. 241. — Be-
kanntmachung, betreffend die Geltendmachung des in Artikel 4 der revidierten Pariser Ubereinkunft
vom 2. Juni 1911 zum Schutze des gewerblichen Eigentums vorgesehenen Prioritätsrechts. S. 241.
— VBekanntmachung über den Beitritt Spaniens zu einem der auf der Zweiten Haager Friedens-
konferenz abgeschlossenen Abkommen. S. 242. — Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation
des am 11. Oktober 1909 in Paris unterzeichneten Internationalen Abkommens über den Verkehr
mit Kraftfahrzeugen durch Montenegro und Griechenland sowie die dadurch erforderlich gewordenen
Anderungen der zur Regelung des internationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen vom Bundesrate
getroffenen Vestimmungen. S. 247.
(Nr. 4202.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-
zeichen auf der Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft
in Straßburg i. Els. 1913. Vom 4. April 1913.
D. durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die
in diesem Jahre in Straßburg i. Els. stattfindende Wanderausstellung der Deutschen
LandwirtschaftsGesellschaft.
Berlin, den 4. April 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
von Jongquicres.
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(Nr. 4203.) Bekanntmachung, betreffend die Geltendmachung des in Artikel 4 der revidierten
Pariser Ubereinkunft vom 2. Juni 1911 zum Schutze des gewerblichen
Eigentums vorgesehenen Prioritätsrechts. Vom 8. April 1913.
Ar# Grund des Artikel II des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Pariser
Ubereinkunft vom 2. Juni 1911 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, vom
31. März 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 236) wird bestimmt:
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Ausgegeben zu Berlin den 22. April 1913.