Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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von Alkalichloriden oder ähnlichen anorganischen Neutralsalzen, 
auch mit Zusatz von Pflanzenmehlen oder ähnlichen organischen 
Stoffen oder von Mineralkohle, wenn diese Neutralsalze und 
organischen Stoffe oder Kohle die Gefährlichkeit nicht erhöhen). 
Beförderungsvborschriften. 
A. Verpackung. Schießmittel e. 
Der Eingang wird gefaßt: 
Schießmittel der 1. Gruppe, für welche die Zusammenladung 
mit Sprengkapseln und mit elektrischen Minenzündungen 
(Ib. Liffer 4 a und b) zulässig sein soll, müssen usw. wie bisher. 
E. Verladung. 
Abs. () wird gefaßt: 
ü) Sprengstoffe (a. A bis C) dürfen nicht mit sprengkräftigen 
Zündungen (lb. Ziffer 4) zusammen in denselben Wagen verladen 
werden; Ausnahmen siehe Ib. Abschnitt E. Abs. (0). 
Ur. Ib. Munition. Beförderungsvorschriften. 
A. Verpackung. Zu 4. 
Unter b Minenzündungen Abs. (6) wird am Schlusse nachgetragen: 
Sollen elektrische Minenzündungen mit Ammoniaksalpeter- 
sprengstoffen oder mit Nitrozellulose der 1. Gruppe (Schießbaumwolle 
in Flockenform und ungepreßter Kollodiumwolle) oder mit Schieß- 
mitteln der ersten Gruppe zusammen in denselben Wagen verladen 
werden (vergleiche E. Abs. (1)), so dürfen die Zündungen in einem Behälter 
nicht mehr als 2 kg Knallquecksilber-Sprengsatz oder eine in ihrer 
Wirkung gleichwertige Menge einer anderen Sprengsatz-Mischung ent- 
halten; auch muß dann die Verpackung nach a Abs. (6) c erfolgen 
und die Aufschrift der Uberkiste lauten: „Minenzündungen Ib., nach 
Abs. (3) c verpackt. Nicht stürzen“. 
E. Verladung. 
Abs. (1) wird gefaßt: 
) Die sprengkräftigen Zündungen (Liffer 4) dürfen nicht 
mit Sprengstoffen (la.), mit brisanten Sprengladungen, mit 
Geschützmunition und Handwurfmunition oder mit Signal- 
feuerwerk (lb. Ziffer 5, 7 und 8) in denselben Wagen verladen werden. 
Zulässig ist jedoch die JZusammenladung von Sprengkapseln, die 
nach den besonderen Vorschriften unter 4 a Abs. (6) 3) Abs. ((4) und
	        
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