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von Alkalichloriden oder ähnlichen anorganischen Neutralsalzen,
auch mit Zusatz von Pflanzenmehlen oder ähnlichen organischen
Stoffen oder von Mineralkohle, wenn diese Neutralsalze und
organischen Stoffe oder Kohle die Gefährlichkeit nicht erhöhen).
Beförderungsvborschriften.
A. Verpackung. Schießmittel e.
Der Eingang wird gefaßt:
Schießmittel der 1. Gruppe, für welche die Zusammenladung
mit Sprengkapseln und mit elektrischen Minenzündungen
(Ib. Liffer 4 a und b) zulässig sein soll, müssen usw. wie bisher.
E. Verladung.
Abs. () wird gefaßt:
ü) Sprengstoffe (a. A bis C) dürfen nicht mit sprengkräftigen
Zündungen (lb. Ziffer 4) zusammen in denselben Wagen verladen
werden; Ausnahmen siehe Ib. Abschnitt E. Abs. (0).
Ur. Ib. Munition. Beförderungsvorschriften.
A. Verpackung. Zu 4.
Unter b Minenzündungen Abs. (6) wird am Schlusse nachgetragen:
Sollen elektrische Minenzündungen mit Ammoniaksalpeter-
sprengstoffen oder mit Nitrozellulose der 1. Gruppe (Schießbaumwolle
in Flockenform und ungepreßter Kollodiumwolle) oder mit Schieß-
mitteln der ersten Gruppe zusammen in denselben Wagen verladen
werden (vergleiche E. Abs. (1)), so dürfen die Zündungen in einem Behälter
nicht mehr als 2 kg Knallquecksilber-Sprengsatz oder eine in ihrer
Wirkung gleichwertige Menge einer anderen Sprengsatz-Mischung ent-
halten; auch muß dann die Verpackung nach a Abs. (6) c erfolgen
und die Aufschrift der Uberkiste lauten: „Minenzündungen Ib., nach
Abs. (3) c verpackt. Nicht stürzen“.
E. Verladung.
Abs. (1) wird gefaßt:
) Die sprengkräftigen Zündungen (Liffer 4) dürfen nicht
mit Sprengstoffen (la.), mit brisanten Sprengladungen, mit
Geschützmunition und Handwurfmunition oder mit Signal-
feuerwerk (lb. Ziffer 5, 7 und 8) in denselben Wagen verladen werden.
Zulässig ist jedoch die JZusammenladung von Sprengkapseln, die
nach den besonderen Vorschriften unter 4 a Abs. (6) 3) Abs. ((4) und