Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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ausgebrachten Beträge von insgesamt 74 598 729 Mark handelt, erhöht sich die 
in Abs. 1 bezeichnete Kreditsumme um die für diese Ankäufe verwendeten 
Beträge. 
83. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der 
ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über 
den Betrag von dreihundertfünfzig Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen 
auszugeben. 
84. 
Die Matrikularbeiträge und die ordentlichen Einnahmen aus der eigenen 
Wirtschaft des Reichs im Rechnungsjahr 1913 sowie — mit Zustimmung der 
Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogtums Baden — ein 
den Sollbetrag der Uberweisungen übersteigender Ertrag der Branntweinsteuer sind, 
soweit sie nach der Rechnung des Jahres den Bedarf des Reichs übersteigen, zur 
Deckung der nach den Anleihegrundsätzen künftig auf den ordentlichen Etat zu 
übernehmenden gemeinschaftlichen Ausgaben des außerordentlichen Etats oder zur 
Tilgung derjenigen Anleihe zu verwenden, auf welche die gestundeten Matrikular- 
beiträge aus den Rechnungsjahren 1906 bis 1908 sowie die Fehlbeträge in der 
eigenen Wirtschaft des Reichs aus den Rechnungsjahren 1907 und 1908 über- 
nommen worden sind. 
Ein gegen das Etatssoll der Uberweisungen sich ergebender Minderertrag 
der Branntweinsteuer fällt dem Reiche zur Last. 
5. 
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungsetat für das 
— Reichsbankdirektorium auf das Rechnungsjahr 1913 wird auf 217399 Mark 
und der als dritte Anlage beigefügte Besoldungsetat für das Direktorium der 
Reichsversicherungsanstalt für Angestellte auf das Rechnungsjahr 1913 wird auf 
61220 Mark festgestellt. 
6. 
Diejenigen Stellen des Landheeres, der Marine und des Reichsmilitär- 
gerichts, welche unter A 1 bis 8 des durch das Gesetz, betreffend den Serwistarif 
und die Klasseneinteilung der Orte, vom 6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) 
festgestellten Servistarifs fallen, sind aus der vierten Anlage ersichtlich. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Wiesbaden, den 4. Mai 1913. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg.
	        
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