Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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84. 
Anwartschaft auf Bewilligung der Beihilfen haben unter sonst gleichen 
Voraussetzungen auch diejenigen Reichsangehörigen, die infolge ihrer früheren 
Staatsangehörigkeit in französischen Diensten in oder vor den Jahren 1870/71 
an kriegerischen Unternehmungen teilgenommen oder in dänischen Diensten die 
Kriege von 1848 bis 1850 oder 1864 mitgemacht haben. Gleichartige Zu- 
wendungen anderer Staaten kommen auf die gesetzlichen Bezüge in Anrechnung. 
5. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1913 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 19. Mai 1913. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
—“““.— 
(Nr. 4218.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom 
13. Mai 1913. 
Auf Grund des §& 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung 
für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15), bestimme ich, 
daß in dieser Ordnung folgende Anderungen vorzunehmen sind: 
I. 9 19)2) erster und zweiter Absatz, erhält folgende Fassung: 
2. Im Kriege schreibt die Militärverwaltung für die Tranzg- 
Porte auf Militärlahrschein § 32, ) den Transportweg vor. 
  
In Frieden setzt für die mit Militärfahrschein aufgegebenen 
Transporte, die in fahrplanmäßigen Zügen des öffentlichen Verkehrs 
oder gemäß §9 30), 5, Abs. 1, letzter Satz, aus eigener Entschließung 
der Eisenbahnverwaltung mit Milltärzägan befördert werden, die Eisen- 
bahndienststelle, bei welcher der Transport angemeldet wird, den Bahn- 
weg nach den für die Leitung des allgemeinen Verkehrs geltenden 
Grundsätzen fest, wenn die Militärverwaltung nicht ausnahmsweise 
aus dienstlichen Gründen bei der Anmeldung ausdrücklich einen be- 
stimmten Transportweg fordert. 
Die mit Militärfahrschein aufgegebenen Transporte, die auf Ver- 
langen der Militärbehörde mit Militärzügen befördert werden, sind 
über die von den Militär-Eisenbahnbehörden durch die Fahrtlisten vor- 
geschriebenen Wege zu leiten. Die Eisenbahnverwaltungen können 
jedoch innerhalb ihres eigenen Gebiets?) aus Verkehrsrücksichten einen 
anderen Weg wählen, wenn dadurch die Ubergangsstationen von Bahn 
zu Bahn nicht geändert werden und die Ankunft am Ziele nicht ver- 
zögert wird. 
  
  
 
	        
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