Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Für  jeden  Krieg,  an  welchem  ein  Geistlicher  im  preußischen  oder  im  Reichs.
heer  oder  in  der  preußischen  oder  Kaiserlichen  Marine  oder  bei  den  Kaeiserlichen
Schutztruppen  teilgenommen  hat,  wird  demselben  zu  der  wirklichen  Dauer  der  Dienstzeit
  ein  Jahr  hinzugerechnet;  jedoch  ist  für  mehrere  in  ein  Kalenderjahr  fallende
Kriege  die  Anrechnung  nur  eines  Kriegsjahrs  zulässig.

g  21.

Bei  Bemessung  des  Ruhegehalts  werden  nur  solche  Dienstjahre  berücksichtigt,
während  welcher  der  Geistliche  in  einem  nach  §  15  Rechte  auf  Ruhegehalt  gewährenden
  Amte  gestanden  hat  oder  nach  §  16  an  die  Ruhegehaltskasse  angeschlossen
gewesen  ist.

Die  Anrechnung  weiterer  nach  §  20  amrechnungsfähiger  Dienstjahre  kann  auf
Antrag  des  Geistlichen  seitens  der  Kirchenbehörde  im  Einvernehmen  mit  dem  Vorstande
  zugesagt  werden,  wenn  der  Geistliche  für  diese  Dienstjahre  Beiträge  zur  Ruhegehaltskasse
  zu  leisten  übernimmt.

Der  Beitrag  ist  für  jedes  nach  Abs.  2  anzurechnende  Dienstjahr  gemäß  §  17
Abs.  1  nach  der  Höhe  desjenigen  Diensteinkommens  festzusetzen,  welches  der  Geistliche
zur  Zeit  seines  Antrags  (Abs.  2)  bezieht.

Der  Antrag  ist  in  den  Fällen  des  §  15  binnen  Jahresfrist  nach  dem  Ein.
tritt  in  das  Amt,  in  den  Zällen  des  §  16  bei  Abschluß  der  Vereinbarung  zu  stellen
und  muß  sich  auf  sämtliche  Dienstjahre  erstrecken,  deren  Anrechnung  nach  Abs.  2  erfolgt.

Die  bei  der  Emeritierung  noch  nicht  gezahlten  Beiträge  können  nach  Ermessen
des  Vorstandes  bar  oder  durch  Verrechnung  auf  das  Ruhegehalt  eingezogen  werden.
Im  Falle  des  Todes  erstreckt  sich  der  Anspruch  der  Ruhegehaltskasse  nur  auf  die  bis
dahin  fällig  gewordenen  Beträge.

522.
Der  Betrag  des  ruhegehaltsfähigen  Diensteinkommens  (§F  19)  wird  für  die
Lwecke  der  Ruhegehaltskasse  nach  Maßgabe  der  folgenden  Grundsätze  festgesetzt:

1.  Bei  den  Pfarrstellen,  welche  bei  der  Alterszulagekasse  versichert  sind,
werden  das  Grundgehalt,  die  Alterszulagen  und  eine  etwa  aus  der  Alterszulagekasse
  zu  leistende  Entschädigung  zusammengerechnet.  Juschüsse  zum
Grundgehalte  werden  eingerechnet,  soweit  sie  dauernd  für  die  Pfarrstelle
oder  auf  die  Amtsdauer  des  Stelleninhabers  bewilligt  und  von  der
Kirchenregierung  im  Einvernehmen  mit  dem  Vorstand  ausdrücklich  als
ruhegehaltsfähig  anerkannt  worden  sind.

2.  Bei  den  Pfarrstellen,  welche  bei  der  Alterszulagekasse  nicht  versichert  sind,
ist  das  kirchenbehördlich  festgestellte  Pfründeneinkommen  oder)  wenn  der
Stelleninhaber  nach  Maßgabe  besonderer  Gehaltsregulative  oder  ähnlicher
Einrichtungen  besoldet  wird,  das  hierin  festgestellte  Diensteinkommen
maßgebend.

3.  Inländische  kirchliche  Amter,  welche  mit  einem  inländischen  geistlichen
Hauptamte  dauernd  vereinigt  sind,  werden  als  zu  letzterem  gehörig  be-64“