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(Nr. 4223.) Bekanntmachung über die Anderung des Wahlreglements vom 28. Mai 1870.
Vom 4. Juni 1913.
Auf Grund des §15 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 145)
hat der Bundesrat unter Zustimmung des Reichstags beschlossen, was folgt:
I. & 11 Abs. 2 des Wahlreglements vom 28. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl.
S. 275) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1903 (Reichs-Gesetzbl.
S. 202) erhält die nachstehende Fassung:
An diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen
der Stimmzettel gestellt. Die Wahlurne muß viereckig sein. Im Innern ge-
messen muß ihre Höhe mindestens 90 Zentimeter und der Abstand jeder Wand
von der gegenüberliegenden Wand mindestens 35 Zentimeter betragen. Im Deckel
muß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht breiter als 2 Zentimeter sein darf
und durch den die Umschläge mit den Stimmzetteln hineingesteckt werden müssen.
Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu über-
zeugen, daß die Wahlurne leer ist. Von da ab bis zur Herausnahme der Um-
schläge mit den Stimmzetteln nach Schluß der Abstimmung darf die Wahlurne
nicht wieder geöffnet werden.
II. Abs. 4 der Anlage B zum Wahlreglement erhält die nachstehende Fassung:
An den Tisch, an welchem der Wahlvorstand Platz nahm, wurde ein vier-
eckiges Gefäß mit Deckel zum Hineinlegen der Stimmzettel (Wahlurne) gestellt.
Der Wahlvorstand stellte fest, daß die Höhe der Wahlurne im Innern gemessen
..... Zentimeter, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden Wand
..... ZentimeterunddieBreitedesSpaltesimDeckelderUrne.....8enti«
meter betrug, und schloß die Wahlurne durch Auflegen des Deckels, nachdem er
sich überzeugt hatte, daß sie leer war. Die Wahlurne wurde bis zum Schlusse
der Abstimmung nicht wieder geöffnet.
Berlin, den 4. Juni 1913.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.