Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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stens 10 Prozent Alkalinitraten, wobei aromatische Trinitroverbin- 
dungen bei Anwesenheit von Nitroglyzerin nur bis 10 Prozent 
der Gesamtmenge, bei dessen Abwesenheit bis 12 Prozent der Gesamt- 
menge betragen dürfen). 
hinter dem mit „Gelatine-Westfalit““ beginnenden Absatz: 
„Gelatine-Westfalit“ III, IV usw. (Gemenge von Ammoniaksal- 
peter, höchstens 10 Prozent Kalisalpeter oder Natronsalpeter oder 
eines Gemisches von beiden, höchstens 28 Prozent Dinitrochlorhydrin, 
höchstens 5 Prozent Trinitroglyzerin, höchstens 2 Prozent Kollodium= 
wolle, von Kohlenwasserstoffen, Pflanzenmehlen, neutralen, beständigen, 
die Gefahr nicht erhöhenden Salzen und Nitroverbindungen der 
aromatischen Reihe, wovon höchstens 20 Prozent der Gesamtmenge 
Trinitrotoluol sein dürfen). 
1. Gruppe. d) Schwarzpulverähnliche, handhabungssichere 
Sprengstoffe. 
Hinter dem mit „Praeposit“ beginnenden Absatz wird nachgetragen: 
Naschit II (sestgepreßtes Gemenge von 70 Prozent Natronsalpeter 
und 30 Prozent kresolsulfosaurem Natrium). 
2. Gruppe. b) Chlorat= und Perchloratsprengstoffe. 
Hinter dem mit „Persalit“ beginnenden Absatz wird nachgetragen: 
Wetter-Persalit, auch mit angehängten Buchstaben oder 
Zahlen (Gemenge von höchstens 35 Prozent Kaliumperchlorat, von 
Ammoniaksalpeter, höchstens 25 Prozent aromatischen Nitrover- 
bindungen, darunter höchstens 20 Prozent Trinitrotoluol, von 
Pflanzenmehlen, höchstens 6 Prozent Nitroglyzerin, von Natron- 
salpeter und anorganischen, neutralen, beständigen, die Gefahr nicht 
erhöhenden Salzen). 
Abschnitt A. Verpackung. 1. Gruppe der Sprengmittel. 
Unter Liffer 4. Schwarzpulverähnliche, handhabungssichere Sprengstoffe d) 
wird in Abs. () am Ende nachgetragen: 
Patronen aus Raschit II dürfen auch mittels Pergamentpapier her- 
gestellt und in Pappkästen zu Paketen vereinigt sein. 
Nr. Id. Derdichtete und verflüssigte Gase. 
Abschnitt B. Beschaffenheit des Materials und Herstellung 
der Gefäße. 
Im Abs. (s) wird der erste Satz gefaßt: 
Wagen, die für die Beförderung von verdichtetem Wasserstoff (Ziffer 4) 
oder von flüssiger Kohlensäure (Ziffer 5) besonders eingerichtet sind 
(Kesselwagen), dürfen Gefäße von mehr als 2 m Länge und mehr als 
21 cm innerem Durchmesser enthalten.
	        
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