Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Diese Veröffentlichung schließt sich an die unter Nr. 4200 in Nr. 23 des 
Reichs-Gesetzblatts von diesem Jahre ergangene Veröffentlichung an. 
Berlin, den 5. Juni 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Koerner. 
  
. 
(Nr. 4226.) Bekanntmachung, betreffend Ubergangsbestimmungen zur Reichsversicherungs- 
ordnung. Vom 8. Juni 1913. 
Auf Grund des Artikel 100 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs- 
ordnung hat der Bundesrat bestimmt: 
In den schwebenden Streitigkeiten aus der Invaliden-- und Hinterbliebenen- 
versicherung, die von den Oberversicherungsämtern bei ihrer Errichtung über- 
nommen sind, und in den auf dem Gebiete der Unfallversicherung am 1. Januar 
1913 schwebenden Streitigkeiten, soweit für sie die Oberversicherungsämter zu 
Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung an Stelle der bestehenden bestimmt worden 
sind, werden die Kosten der Oberversicherungsämter nach folgenden Grundsätzen 
etragen. 
* 1. Die bis zu den bezeichneten Zeitpunkten fällig gewordenen Kosten sind 
nach den bisher geltenden Vorschriften des § 107 des Invalidenver= 
sicherungsgesetzes und des § 10 des Gesetzes, betreffend Abänderung der 
Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 573) 
von den Versicherungsträgern zu zahlen. 
2. Außerdem fällt den Versicherungsträgern die Zahlung der Pausch- 
beträge gemäß § 80 Abs. 2, 3 der Reichsversicherungsordnung und 
der Bekanntmachung vom 16. März 1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 254) 
zur Last. 
3. Die zu 1 bezeichneten Kosten werden jedoch auf die Pauschbeträge bis 
zum Betrage von 6 Mark für jede Spruchsache aus dem Gebiete der 
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung und bis zum Betrage von 
5 Mark für jede Spruchsache aus dem Gebiete der Unfallversicherung 
angerechnet. 
Berlin, den 8. Juni 1913. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postansftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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