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Dringliche Gegenstände können auch ohne Einhaltung der Frist
von drei Wochen nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Wenn weder Vertreter des Verwaltungsausschusses noch der Strom-
beirat widersprechen, stehen sie den übrigen Gegenständen der Tages-
ordnung gleich.
Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können ver-
handelt werden, wenn die Vertreter des Verwaltungsausschusses und
der Strombeirat zustimmen. Sachliche Beschlüsse können über solche
Gegenstände nicht gefaßt werden.
Vorerhebungen, die der Strombeirat zur Fassung seiner Entschließungen
für erforderlich hält, sind bei dem Vorsitzenden des Verwaltungs-
ausschusses zu beantragen.
Das Recht des Verwaltungsausschusses, Vertreter in den Strombeirat
zu entsenden, bezieht sich auch auf Sitzungen, die unter Ausschluß der
Offentlichkeit stattfinden und auf Sitzungen von Ausschüssen.
Ob und inwieweit den Mitgliedern des Strombeirats für die Teil-
nahme an den Sitzungen eine Entschädigung aus Mitteln der Strom-
kasse gewährt wird, bleibt späterer Beschlußfassung des Bundesrats
vorbehalten.
Ein Umstand, der ein Mitglied zur Bekleidung öffentlicher Amter
dauernd oder auf Zeit unfähig macht, ebenso wie die Eröffnung des
Konkurses über das Vermögen hat das Erlöschen der Mitgliedschaft
zur Folge.
Dieselbe Wirkung tritt ein, wenn die Körperschaft, von welcher
ein Mitglied gewählt worden ist, zu bestehen aufhört; nicht aber im
Falle der Vereinigung einer Mehrzahl von solchen Körperschaften.
Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch eine an den Vorsitzenden
des Verwaltungsausschusses zu richtende Erklärung, welche von diesem
an den Vorsitzenden des Strombeirats und an die wahlberechtigte
Körperschaft mitzuteilen ist.
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Leit, für die es gewählt
ist, aus, so ist für den Rest dieser Zeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.
Die für die Mitglieder getroffenen Bestimmungen finden auf
deren Stellvertreter Anwendung.
Der Strombeirat tagt in der Regel am Sitze derjenigen Behörde,
welche für die Verwaltung der preußischen Strecke des Hauptstroms
zuständig ist. Von dieser Behörde werden die erforderlichen Hilfs= und
Schreibkräfte gestellt.
Die Kosten der Geschäftsführung des Strombeirats sind aus der
Stromkasse zu bestreiten. Solange Befahrungsabgaben nicht erhoben