Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Dringliche Gegenstände können auch ohne Einhaltung der Frist 
von drei Wochen nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. 
Wenn weder Vertreter des Verwaltungsausschusses noch der Strom- 
beirat widersprechen, stehen sie den übrigen Gegenständen der Tages- 
ordnung gleich. 
Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können ver- 
handelt werden, wenn die Vertreter des Verwaltungsausschusses und 
der Strombeirat zustimmen. Sachliche Beschlüsse können über solche 
Gegenstände nicht gefaßt werden. 
Vorerhebungen, die der Strombeirat zur Fassung seiner Entschließungen 
für erforderlich hält, sind bei dem Vorsitzenden des Verwaltungs- 
ausschusses zu beantragen. 
Das Recht des Verwaltungsausschusses, Vertreter in den Strombeirat 
zu entsenden, bezieht sich auch auf Sitzungen, die unter Ausschluß der 
Offentlichkeit stattfinden und auf Sitzungen von Ausschüssen. 
Ob und inwieweit den Mitgliedern des Strombeirats für die Teil- 
nahme an den Sitzungen eine Entschädigung aus Mitteln der Strom- 
kasse gewährt wird, bleibt späterer Beschlußfassung des Bundesrats 
vorbehalten. 
Ein Umstand, der ein Mitglied zur Bekleidung öffentlicher Amter 
dauernd oder auf Zeit unfähig macht, ebenso wie die Eröffnung des 
Konkurses über das Vermögen hat das Erlöschen der Mitgliedschaft 
zur Folge. 
Dieselbe Wirkung tritt ein, wenn die Körperschaft, von welcher 
ein Mitglied gewählt worden ist, zu bestehen aufhört; nicht aber im 
Falle der Vereinigung einer Mehrzahl von solchen Körperschaften. 
Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch eine an den Vorsitzenden 
des Verwaltungsausschusses zu richtende Erklärung, welche von diesem 
an den Vorsitzenden des Strombeirats und an die wahlberechtigte 
Körperschaft mitzuteilen ist. 
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Leit, für die es gewählt 
ist, aus, so ist für den Rest dieser Zeit eine Ersatzwahl vorzunehmen. 
Die für die Mitglieder getroffenen Bestimmungen finden auf 
deren Stellvertreter Anwendung. 
Der Strombeirat tagt in der Regel am Sitze derjenigen Behörde, 
welche für die Verwaltung der preußischen Strecke des Hauptstroms 
zuständig ist. Von dieser Behörde werden die erforderlichen Hilfs= und 
Schreibkräfte gestellt. 
Die Kosten der Geschäftsführung des Strombeirats sind aus der 
Stromkasse zu bestreiten. Solange Befahrungsabgaben nicht erhoben
	        
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