Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913.
Nr. 4
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Absatz von
Kalisalzen. S. 15. — Bekanntmachung, betreffend Übergangsbestimmungen zur Reichsversiche-
rungsordnung. S. 16.
(Nr. 4162.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über
den Absatz von Kalisalzen. Vom 10. Januar 1913.
Auf Grund des § 51 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai
1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat folgende Ergänzung der am
9. Juli 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 925) bekannt gemachten Ausführungsbestim-
mungen beschlossen:
Zum X. Abschnitt. Kontrollmaßregeln. (Zu 9 51)“ tritt nachstehende
Vorschrift: ·
9. Als Absatz von Kalisalzen nach dem Ausland (§§ 3, 4 des Gesetzes)
ist das Verbringen von Kalisalzen auf jenseits der Grenze belegene
Grundstücke zum Zwecke der Düngung nicht zu behandeln, sofern diese
Grundstücke von innerhalb der Grenze belegenen Wohn- und Wirt-
schaftsgebäuden aus bewirtschaftet werden.
Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, Kontrollvorschriften zu erlassen.
Berlin, den 10. Januar 1913.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Reichs-Gesetzbl. 1913. 4
Ausgegeben zu Berlin den 16. Januar 1913.