Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Der Beamte unterschreibt diesen Zusatz unter Beifügung seiner Amts- 
eigenschaft. 
36. 
Der Rentenausschuß, dessen Bescheid angefochten war, erhält eine Abschrift 
des Urteils. 
37. 
Neben dem persönlichen Erscheinen öder an dessen Stelle (§ 274 in Ver- 
bindung mit § 253 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte, § 20 
Abs. 2, 3) kann der Vorsitzende zur Aufklärung des Sachverhalts dem Versicherten 
ausnahmsweise gestatten, sich auf Kosten der Reichsversicherungsanstalt (§# 38 
bis 41) einen Vertreter zu nehmen. Der Vorsitzende bestimmt Art und Umfang 
der Vertretung; er kann auch den Vertreter selbst bestimmen. 
l 8. 
Dem Vertreter werden auf seinen Antrag die Auslagen erstattet, die er 
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewendet hat, auch kann ihm für seine 
Mühewaltung eine angemessene Vergütung gewährt werden. Die Vergütung für 
die Mühewaltung darf 50 Mark nicht übersteigen. Der Antrag ist an den 
Vorsitzenden zu richten, die Unterlagen für die Berechnung sind glaubhaft zu 
machen. 
Die baren Auslagen werden besonders erstattet; der Vorsitzende kann sie 
auch in die Vergütung einbeziehen oder neben der Vergütung einen Pauschbetrag 
festsetzen. 
Reisekosten werden nur erstattet, wenn der Vorsitzende zur Ausführung 
der Reise vorher ermächtigt hatte Nachträgliche Genehmigung ist ausnahms- 
weise statthaft, wenn die Reise notwendig war. 
Für den durch eine Reise verursachten Zeitaufwand kann neben der Ver- 
gütung des Abs. 1 eine besondere Entschädigung gewährt werden, die 50 Mark 
nicht übersteigen darf. 
Als Reise gilt nicht eine Fahrt im Orts-, Vororts= und Nachbarorts= 
verkehre. Der Vorsitzende kann mit Zustimmung der Reichsversicherungsanstalt 
hierüber Näheres bestimmen. 
9(39. 
Sind mehrere Streitfälle zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung 
verbunden, so werden die nach § 38 zu zahlenden Beträge nur einmal gewährt, 
soweit nicht durch die Behandlung eines Falles besondere Kosten entstanden sind. 
* 
Die Kosten werden nach den 69§ 37 bis 39 auch dann erstattet, wenn der 
Vertretene unterliegt. 
Weitere Kosten werden auch im Falle des Obsiegens nicht erstattet.
	        
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