Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat. (4)

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Artikel  2.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung,
hinsichtlich  der  Strafbestimmungen  des  $  6  der  Verordnung  vom
30.  September  1914  jedoch  erst  mit  dem  25.  Oktober  1914  in  Kraft.

Bekanntmachung  des  Stellvertreters  des
Reichskanzlers,  betreffend  Zahlungsverbot
gegen  Rußland.

Vom  19.  November  1914.

Auf  Grund  des  $  7  Abs.  2  der  Verordnung,  betreffend  Zahlungsverbot
  gegen  England,  vom  30.  September  1914  (Reichs-Gesetzbi.
S.  421)  wird  folgendes  bestimmt:

Artikel  i.
Die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  30.  September  1914  werden
im  Wege  der  Vergeltung  auch  auf  Rußland  und  Finnland  für  anwendbar
  erklärt.
Die  Anwendung  unterliegt  folgenden  Einschränkungen:

1.  Für  die  Frage,  ob  die  Stundung  gegen  den  Erwerber  wirkt
oder  nicht  ($2  Abs,2  der  Verordnung),  kommt  es  ohne
Rücksicht  auf  den  Wohnsitz  oder  Sitz  des  Erwerbers  nur
darauf  an,  ob  der  Erwerb  nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung
  oder  vorher  stattgefunden  hat.

2.  Soweit  in  der  Verordnung  vom  30.  September  1914  auf  den
Zeitpunkt  ihres  Inkrafttretens  verwiesen  wird,  tritt  der  Zeitpunkt
  des  Inkrafttretens  dieser  Bekanntmachung  an  die

Stelle.
Artikel  2.

Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung,  hinsichtlich
  der  Strafbestimmungen  des  $  6  der  Verordnung  vom  30.  September
  1914  jedoch  erst  mit  dem  25.  November  1914  in  Kraft.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  Bekanntmachungen,  betreffend  Zahlungsverbot
gegen  Frankreich  und  gegen  Rußland,  vom  20.  Oktober  1914  (Reichs:
Sesetzbl.  S.  443)  und  vom  19.  November  1914  (Reichs-Gesetzbl.
S.  479)  werden  gemäß  $  7  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom