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54.
Die 95 311, 312 des Versicherungsgesetzes für Angestellte und § 42 sind
anzuwenden.
55.
Die § 264, § 265 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 297 bis 301, § 302 Abs. 1,
Abs. 2 Satz 1, 9§8 303 bis 305, 9 306 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 98 307 bis 309
des Versicherungsgesetzes für Angestellte gelten entsprechend.
2. Besondere Bestimmungen.
56.
In den Fällen der §9 217, 358 des Versicherungsgesetzes für Angestellte
entscheidet dasjenige Schiedsgericht, in dessen Bezirke die Pflichtwidrigkeit oder die
strafbare Handlung begangen ist. Sind hiernach mehrere Schiedsgerichte zu-
ständig, so entscheidet das zuerst angegangene. Hält dieses ein anderes für zu-
ständig, so gibt es die Sache an dieses weiter.
Hält sich auch dieses nicht für zuständig, so entscheidet das Oberschieds-
gericht über die Zuständigkeit.
III. Schlußbestimmung.
57.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Hamburg, den 21. Juni 1913.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück. "
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(Nr. 4234.) Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren des Oberschiedsgerichts für
Angestelltenversicherung. Vom 21. Juni 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2e.
verordnen auf Grund des 9 156 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte,
im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt: