Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 342 — 
J. Allgemeines. 
1. 
Der Reichskanzler veröffentlicht im Reichsanzeiger die Namen des Vorsitzenden 
und seiner Stellvertreter sowie den Ort, wo sich die Geschäftsräume des Ober- 
schiedsgerichts befinden. 
6#2. 
Der Vorsitzende leitet und beaufsichtigt die Geschäfte beim Oberschiedsgerichte. 
Er zeichnet — unbeschadet der §# 295, 296 des Versicherungsgesetzes für An- 
gestälte — die Verfügungen und Entscheidungen und vollzieht die Reinschriften, 
seweit nicht diese Verordnung etwas anderes bestimmt. 
Der Reichskanzler kann die Vollziehung der Reinschriften durch Be- 
glaubigungsvermerk eines Bureau= oder Kanzleibeamten zulassen. 
Der Vorsitzende des Oberschiedsgerichts übt die unmittelbare Dienstaufsicht 
über die Hilfskräfte aus. 
83. 
Der Vorsitzende verpflichtet durch Handschlag die als Beisitzer zugezogenen 
ständigen Mitglieder des Reichsversicherungsamts und die richterlichen Beamten 
vor ihrer ersten Dienstleistung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer besonderen 
Obliegenheiten als Beisitzer des Oberschiedsgerichts. 
Er verpflichtet ferner die Hilfskräfte des Oberschiedsgerichts, soweit sie nicht 
bereits einen Diensteid geleistet haben, eidlich auf die gewissenhafte Erfüllung der 
Amtspflichten. 
Dieser Eid lautet: 
„Ich N. N. schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die 
Pflichten eines ......... des Oberschiedsgerichts für Angestelltenversicherung 
gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“ 
Der Eid ist vorzusprechen. Der Schwörende erhebt bei der Eidesleistung 
die rechte Hand. 9 51 Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. 
Uber die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 
84. 
Der Vorsitzende verpflichtet die Versicherungsvertreter spätestens in der 
ersten Verhandlung, zu der sie zugezogen werden, auf die gewissenhafte Erfüllung 
ihrer Amtspflichten eidlich (§ 164 Abs. 1 in Verbindung mit den 99 161, 139 
des Versicherungsgesetzes für Angestellte). 
Der Eid ist den zu Vereidigenden vorzusprechen und lautet: 
((Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten 
eines Versicherungsvertreters des Oberschiedsgrrichs für Angestelltenversicherung 
getreulihh zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen ab- 
zugeben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.