Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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spricht Die Versicherungsvertreter leisten den Eid, indem jeder einzelne die Worte 
pricht: 
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“ 
Der Schwörende erhebt bei der Eidesleistung die rechte Hand. 9 51 Abs. 5 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. 
Uber die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 
Die Verpflichtung gilt für die Dauer der Wahlzeit. Im Falle der Wieder- 
wahl genügt die Verweisung auf die frühere Verpflichtung. 
85. 
Die Versicherungsvertreter haben dem Vorsitzenden anzuzeigen, wenn durch 
eine Anderung in ihren persönlichen Verhältnissen die Voraussetzungen ihrer Wähl- 
barkeit (§ 164 Abs. 1 in Verbindung mit 99 161) 134, 112 bis 114 des Ver- 
sicherungsgesetzes für Angestellte) wegfallen. 
Werden dem Vorsitzenden von einem Versicherungsvertreter Tatsachen bekannt, 
die seine Wählbarkeit ausschließen oder eine grobe Verletzung seiner Amtspflicht 
darstellen (§ 164 Abs. 1 in Verbindung mit 96 161, 138 des Versicherungs- 
gesetzes für Angestellte), so hat der Vorsitzende den Versicherungsvertreter zu den 
Sitzungen einstweilen nicht zuzuziehen. Vor der Enthebung vom Amte ist dem 
Versicherungsvertreter Gelegenheit zur Außerung zu geben. 
8 6. 
Für die Geschäftssprache vor dem Oberschiedsgerichte gelten die 99 186 bis 
193 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Schriftstücke, die nicht in deutscher 
Sprache abgefaßt sind, brauchen nicht berücksichtigt zu werden. 
87. 
Das Oberschiedsgericht führt zwei Siegel: 
1. ein großes, das dem Siegel des Reichsgerichts entspricht und bei 
förmlichen Ausfertigungen, insbesondere der Urteile, gebraucht wird, 
2. ein kleineres, das in der Mitte den Reichsadler und in der Um- 
schrift die Bezeichnung „Oberschiedsgericht für Angestelltenver- 
sicherung“ enthält. 
88. 
Vorladungen und sonstige nur dem Geschäftsbetriebe dienende formular— 
mäßige Schreiben werden durch die Unterschrift eines dazu bestimmten Beamten 
und unter Beifügung des Siegels des Oberschiedsgerichts beglaubigt. 
99. . 
Der Vorsitzende erstattet dem Reichskanzler am Schlusse eines jeden Ge— 
schäftsjahrs einen Geschäftsbericht.
	        
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