Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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§#22. 
Das Verfahren beim Ausschluß der Offentlichkeit richtet sich nach § 174 
Abs. 2, § 175 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 
(23. 
Die mündliche Verhandlung wird vom Vorsitzenden geleitet und beginnt 
mit der Darstellung des Sachverhalts durch einen Berichterstatter. 
Demnächst sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Der Vorsitzende 
hat das Sach= und Streitverhältnis mit ihnen zu erörtern und dahin zu wirken, 
daß sie über alle erheblichen Tatsachen sich vollständig erklären sowie die ange- 
messenen und sachdienlichen Anträge stellen. 
Der Vorsitzende hat den Beisitzern auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu 
stellen. Zweifel über die Zulässigkeit der Fragen entscheidet das Oberschiedsgericht. 
24. 
Zu den Sitzungen ist ein vereidigter Schriftführer zuzuziehen. 
Die Niederschrift enthält Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen 
der mitwirkenden Personen unter Angabe von Beruf und Eigenschaft, in der 
sie mitwirken. 
Der Gang der Verhandlung ist in der Niederschrift nur im allgemeinen 
anzugeben. Aufzunehmen sind Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche 
sowie die Urteilsformel, ferner sollen auch die Anträge und erheblichen Erklärungen 
der Beteiligten aufgenommen werden, soweit sie von den Anträgen und Er- 
klärungen in den Schriftsätzen abweichen. 
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu voll- 
ziehen, und, wenn sie eine Urteilsformel enthält, auch von dem Berrichterstatter. 
i 25. 
Das Oberschiedsgericht entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche nach 
freiem Ermessen. 
206. 
Die Beratung und Beschlußfassung sind nicht öffentlich. 
Die Entscheidung darf nur von den Mitgliedern getroffen werden,) die« an 
der Verhandlung der Sache teilgenommen haben. 
Das Oberschiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit. 
Bei der Abstimmung werden die Stimmen in folgender Reihenfolge ab- 
gegeben: 
von den Berichterstattern, 
von dem Vertreter der versicherten Angestellten, 
von dem Vertreter der Arbeitgeber, 
von den richterlichen Beamten, 
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