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einem der nach 9 288 des Versicherungsgesetzes für Angestellte zugezogenen Mit.
glieder des Reichsversicherungsamts oder der richterlichen Beamten unterzeichnet.
Hat der Reichskanzler bestimmt, daß die Ausfertigungen von einem Bureau-
oder Kanzleibeamten des Oberschiedsgerichts unterzeichnet werden, so ist unter die
einschließlich der Unterschriften gefertigte Abschrift zu setzen:
„Die Ubereinstimmung dieser Ausfertigung mit der Urschrift wird
hierdurch beglaubigt.“
Der Beamte unterschreibt diesen Zusatz unter Beifügung seiner Amtseigenschaft.
32.
Das Schiedsgericht, dessen Entscheidung angefochten war, erhält eine Ab-
schrift des Urteils. «
33.
Die auf Grund des § 311 des Versicherungsgesetzes für Angestellte einem
Beteiligten auferlegten Kosten werden in der Entscheidung festgesetzt und wie
Gemeindeabgaben beigetrieben.
34.
Soweit eine Beweisaufnahme stattfindet, gelten die Bestimmungen der
Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Schiedsgerichte für Ange-
stelltenversicherung entsprechend. Ebenso gelten entsprechend die Bestimmungen der
5 37 bis 41 jener Verordnung.
B. Verfahren im Falle des § 280 des Dersicherungsgesetzes für Angestellte.
35.
Im Falle des § 280 des Versicherungsgesetzes für Angestellte kann der
Vorsitzende des Oberschiedsgerichts oder das Oberschiedsgericht entweder selbst neue
Ermittlungen anstellen oder den Vorsitzenden des überweisenden Schiedsgerichts
hiermit beauftragen. Gelangt der Vorsitzende des Oberschiedsgerichts in Ullber-
einstimmung mit dem Berichterstatter auf Grund der Ermittlungen zu der Ansicht,
daß die Entscheidung nicht mehr von der Entscheidung der Rechtsfrage, deren-
wegen die Abgabe erfolgt ist, abhängt, so verweist er die Sache an das Schieds-
gericht zurück. Die Entscheidung bindet das Schiedsgericht. § 280 Satz 3 des
Versicherungsgesetzes für Angestellte gilt entsprechend.
Das Oberschiedsgericht kann die Entscheidung ablehnen, wenn das Schieds-
gericht zu Unrecht die Revision für ausgeschlossen erachtet hat.
/ 36.
Die für das Verfahren vor dem Schiedsgericht erteilte Vollmacht behält
ihre Gültigkeit. Im übrigen gelten für das Verfahren die 9#5 288) 289, 291
bis 296 des Versicherungsgesetzes für Angestellte sowie die § 10 Abs. 2, 3.§ 11, 9.13
Abs. 3, § 14 Abs. 1, 2, 95 15 bis 31, 33, 34 entsprechend.